Januar 2021
Inhalt
Keine Beschäftigung ohne Maske im Rathaus
Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel
Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG – Betriebsnormen – Inhaltsnormen
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Diskriminierung wegen einer Behinderung
Fristlose Kündigung bei Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel
Rechtsweg für einstweilige Verfügungen auf Untersagung einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst
Politischer Extremismus als Herausforderung für Gesamtrechtsordnung und Arbeitsrecht – Teil 1
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz – ein Statusbericht
Freizeitschutz, Vergütung und betriebliche Mitbestimmung bei betrieblich bedingten Reisezeiten
Das geänderte Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Crowdworking als Arbeitsleistungsphänomen nach griechischem Recht
Unternehmerische Haftung für Menschenrechtsverletzungen in transnationalen Lieferketten
Streiks gegen Standortentscheidungen – Zugleich ein Beitrag zum Tarifbezug des Arbeitskampfs und zur Berufsfreiheit als Streikgrenze
Die Arbeitnehmerhaftung im Homeoffice
Betriebsrentenanpassung gem. § 16 BetrAVG in Zeiten von Corona
Der Sozialplan in der Restrukturierung – Allgemeine Grundsätze und „Berechnungsdurchgriff“
Datenschutz-Grundverordnung – arbeitsrechtlich spezifiziert
Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht 2019/2020
Kündigung von Arbeitnehmervertretern – Aufsichtsrat
Kostenerstattung von Anwaltskosten für interne Ermittlungen?
Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen
Personalabbau trotz Kurzarbeit – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld
Homeoffice im EU-Ausland – Relevanz des Sozialversicherungsrechts für Arbeitgeber
Rechtsfolgen tarifvertraglicher Diskriminierungen
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Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft
Meldung der Bundesregierung vom 1.1.2021
Um Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hatte die Bundesregierung das Arbeitsschutzkontrollgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. In der Fleischindustrie sind damit Werkverträge in Schlachtung und Zerlegung verboten.
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz umfasst unter anderem folgende Regelungen:
- In der Fleischindustrie sind ab 1. Januar 2021 Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten: Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk - Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten - ist davon ausgenommen.
- Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrolle.
- In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
- Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
- Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutzkontrollgesetz sind hier abrufbar.
(gk)
Der gesetzliche Mindestlohn steigt
Meldung der Bundesregierung vom 1.1.2021
Seit 1. Januar 2021 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,50 € brutto pro Stunde. Bis zum 1. Juli 2022 wird er auf 10, 45 € erhöht. Die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist in Kraft getreten.
(gk)
Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021
Meldung der Bundesregierung vom 1.1.2021
Die Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden verlängert. Das Beschäftigungssicherungsgesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden folgende Maßnahmen verlängert:
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannter Minijobs bis 450 Euro), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Anschließend zur Hälfte - längstens bis 31. Dezember 2021 - für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Die hälftige Erstattung der SV-Beiträge kann durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 Prozent erhöht werden.
Um den Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, darüber hinaus zu stärken, wird die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. Die Bundesregierung verlängert darüber hinaus weitere Sonderregelungen, um Beschäftigung zu sichern. So gelten unter anderem die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeiter weiter bis zum Ende des kommenden Jahres. Vorausgesetzt, die Betriebe haben bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen.
(gk)
Einführung der Grundrente
Meldung der Bundesregierung vom 1.1.2021
Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen: Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet, die zum 1.1.2021 eingeführt wurde.
Weitere Informationen, beispielsweise die einzelnen Voraussetzungen der Grundrente, sind auf der Seite der Meldungen der Bundesregierung abrufbar.
(gk)
Homeoffice überall da, wo es möglich ist
Meldung der Bundesregierung vom 20.1.2021
Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Mit der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung setzt die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um.
Der Gesundheitsschutz für Beschäftigte wird ausgeweitet. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:
- Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
- Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
- Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
Die Verordnung gilt befristet bis 15. März.
(gk)
Beratungsgegenstände des Bundestags
203. Sitzung, 13.1.2021: keine relevanten Beschlüsse.
204. Sitzung, 14.1.2021:
- Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Aufhebung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte durch eine dynamische Koppelung an die Inflation“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/25807)
- Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission garantieren, Subsidiarität beachten“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/25793)
- Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der AfD zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union KOM(2020)682 endg.; Ratsdok.-Nr. 12477/20,hier: Begründete Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Unvereinbarkeit des Richtlinienentwurfs des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip. Sodann Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/25864. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/25307
- Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Homeoffice-Gebot und Arbeitsschutz in der Pandemie konsequent durchsetzen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/25798)
(gk)
Beratungsgegenstände des Bundesrats
999. Sitzung/Sondersitzung, 18.1.2021: keine relevanten Beschlüsse.
(gk)
Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt
Teil I:
Jahr 2020: 65 – 67:
- Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl I Nr. 67, S. 3334)
Jahr 2021: 1 – 3: keine relevanten Veröffentlichungen.
Teil II: keine relevanten Veröffentlichungen.
(gk)
Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L): L 436 (2020) – L 026 (2021)
- Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden(ABl. L 268 vom 22.10.2019)(L 439, S. 34)
(gk)
Keine Beschäftigung ohne Maske im Rathaus
ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse eines Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Auch ein möglicherweise von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bzw. eines Gesichtsvisiers bescheinigendes Attest bedarf konkrete und nachvollziehbare Angaben, warum eine Maske nicht getragen werden kann, da der Kläger mit der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil in Form der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske erhält. Ferner ist auch ein Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes zu verneinen.
(gk)
Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel
BVerwG, Urteil vom 27.1.2021 – 8 C3. 20 – Pressemitteilung 8/202
Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit im vorliegenden Fall zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt.
(gk)
Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG – Betriebsnormen – Inhaltsnormen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.12.2020 – 4 Sa 16/20
§ 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu treffen sowie Abweichungen zur Einsatzdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG. Machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG vollumfänglich Gebrauch, sind die Regelungen zur Einsatzdauer im Einsatzbetrieb des Entleihers bloße Betriebsnormen. Die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer sind jedoch Inhaltsnormen.Durch bloße Betriebsnormen für die Betriebe der Einsatzbranche wird ohne ergänzende Regelung zur Überlassungshöchstdauer im Verleihverhältnis kein bloßer Reflex mit mittelbarer Wirkung für das Verleihverhältnis geschaffen.
(gk)
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
BAG, Urteil vom 26.1.2021 – 3 AZR 139/17 – Pressemitteilung 2/21
Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) - der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung - nicht vollständig eintritt.
(gk)
LAG Köln, Beschluss vom 22.1.2021 – 9 TaBV 58/20 – Pressemitteilung vom 22.1.2021
Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie gem. § 87 I Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts besteht – anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.
(gk)
Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts
BAG, Urteil vom 21.1.2021 – 8 AZR 488/19 -, Pressemitteilung 1/21
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
(gk)
Diskriminierung wegen einer Behinderung
EuGH, Urteil vom 26.1.2021 – C-16/19 – Pressemitteilung 9/21Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an behinderte Arbeitnehmer zu zahlen, die eine Bescheinigung über die Anerkennung einer Behinderung nach einem Datum eingereicht haben, das der Arbeitgeber selbst festgesetzt hat, kann eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellen.
(gk)
Fristlose Kündigung bei Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2021 – 5 Sa 483/20 – Pressemitteilung 02/21
Im Falle der Entwendung vom einem Liter Desinfektionsmittel und wenn davon auszugehen ist, dass der gekündigte AN sich das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es selbst zu verbrauchen, liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Denn der gekündigte AN hat in einer Zeit der Pandemie, als das Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch der AG mit Versorgungsengpässen von Desinfektionsmitteln zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet und damit zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste dem AN klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.
(gk)
Rechtsweg für einstweilige Verfügungen auf Untersagung einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.1.2021- 10 Ta 316/20
Für den Antrag eines Bewerbers auf vorläufige Untersagung, eine als Arbeitsverhältnis ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst mit einem anderen Bewerber zu besetzen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landesarbeitsgericht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheidet, ist nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Eilverfahren bezieht sich nicht auf das vorgelagerte Rechtswegbestimmungsverfahren. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
(gk)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 – L 1 U 1664/20 – Pressemitteilung vom 15.1.2021
Bei der Nahrungsmittelbesorgung (Wildfleisch) sowie bei der Besorgung von Schmerzmitteln für die zu pflegenden Eltern handelt es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit einer Pflegeperson.
(gk)
Akad. Rat Dr. Thomas Klein/Wiss. Mit. Dominik Leist, Trier, ZESAR 2020, 449-458
Der Fokus des Beitrags liegt auf den „Recht-auf Vergessen-Beschlüssen“ des BVerfG vom 6.11.2019 (1 BvR 16/13 sowie 1 BvR 276/17). Zunächst werden diese Beschlüsse dargestellt, wobei die vom BVerfG vorgenommene Differenzierung zwischen vollständig unionsrechtlich determinierten und regelungsoffenen Sachverhalten hervorgehoben wird. Sodann ordnen die Verfasser die Beschlüsse in die bereits ergangene Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz im europäischen Mehrebenensystem ein. Anschließend werden mögliche Auswirkungen der Beschlüsse, speziell auf das kollektive Arbeitsrecht und die Auslegung deutscher Grundrechte „im Lichte der Charta“, untersucht.
(eh)
Politischer Extremismus als Herausforderung für Gesamtrechtsordnung und Arbeitsrecht – Teil 1
Prof. Dr. Christian Picker, Konstanz, RdA 2020, 317-331
In diesem ersten Teil eines zweiteiligen Beitrags wird untersucht, wie sich politischer Extremismus eines Arbeitnehmers auf sein Arbeitsverhältnis auswirken kann. Nach einer Ausführung zu den unterschiedlichen Strömungen des politischen Extremismus, werden die möglichen Auswirkungen aus einer verfassungsrechtlichen Sicht betrachtet. Insbesondere wird die Treuepflicht zum Verfassungsstaat von Beamten und anderen Arbeitnehmern beleuchtet. In der Fortsetzung (RdA 2021, Heft 1) befasst sich der Verfasser anschließend mit den möglichen Auswirkungen aus arbeitsrechtlicher Sicht.
(eh)
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz – ein Statusbericht
Prof. Peter Gola, Wiesbaden, BB 2021, 116-120
Der Verfasser beschäftigt sich in diesem Beitrag mit dem am 6.7.2017 in Kraft getretenen Entgelttransparentgesetz und dem in § 10 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG enthaltenem Auskunftsanspruch. Das Gesetz hat das Ziel, die Chancengleichheit zu fördern und einen Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Es wird überprüft, ob das § 10 EntgTranspG geregelte Auskunftsrecht tatsächlich sinnvoll diesem Ziel dient. Vor allem wird aufgezeigt, welchen rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen der Auskunftsanspruch unterliegt.
(eh)
Freizeitschutz, Vergütung und betriebliche Mitbestimmung bei betrieblich bedingten Reisezeiten
RA Ewald Bartl / Wiss. Mit. Aidan Harker, Stuttgart, NZA 2020, 1669-1678
Der Beitrag knüpft an eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17) an und nimmt diese zum Anlass, das Verhältnis von Arbeit und Zeit im öffentlichen Recht, Vergütungsrecht und Betriebsverfassungsrecht zu beleuchten. Hierzu ordnen die Autoren zunächst den Begriff der betrieblich bedingten Reisezeit ein. Trotz der Unterschiede in den jeweiligen Rechtsgebieten stelle sich stets die Frage nach der Lastverteilung bei betrieblich bedingter (Un-) Tätigkeit, die im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Als ausschlaggebendes Kriterium zur Beantwortung dieser Frage machen die Autoren die Dispositionsbefugnis und -möglichkeit des Arbeitnehmers aus.
(hl)
Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Regensburg, NZA 2021, 1-8
Ausgangspunkt des Beitrags sind exklusive Tariföffnungsklauseln, also Tariföffnungsklauseln ohne Erstreckungsklauseln. Zu nennen sind hier § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BetrVG und § 9a Abs. 6 TzBfG. Der Verfasser beleuchtet die Zulässigkeit dieser Klauseln vor dem Hintergrund der negativen Koalitionsfreiheit und geht auf kritische Stimmen in der Literatur ein, die einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG kritisieren. Er kommt zu dem Ergebnis, dass exklusive Tariföffnungsklauseln verfassungsrechtlich unbedenklich sind und das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sogar stärken können.
(hl)
RA Dr. Frank Zundel, Mosbach/Sinsheim, NJW 2021, 127-131
Der Beitrag beinhaltet einen Überblick über die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2020. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Individualarbeitsrecht rund um das Befristungs-, Teilzeit-, Vergütungs- und Entschädigungsrecht (nach dem AGG).
(hl)
Das geänderte Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Prof. Dr. Martin Franzen, München, EuZA 2021, 3-24
Am 30. Juli 2020 ist die Änderung des AEntG aufgrund der Änderungs-RL (EU) 2018/957 in Kraft getreten. Der Autor erläutert die neuen Vorschriften und Regelungen. Zu nennen sind hier unter anderem die Regelungen über die zu erstreckenden Arbeitsbedingungen (§§ 2, 2a, 2b, 5 AEntG), die Langzeitentsendung (§§ 13, 13b, 13c AEntG) sowie Neuerungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (§§ 2 Abs. 2; 8 Abs. 3; 15a AEntG) und Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 24 AEntG).
(hl)
Crowdworking als Arbeitsleistungsphänomen nach griechischem Recht
Prof. Dr. Dimitrios Ladas, Athen, EuZA 2021, 25-39
Thema des Beitrags ist der rechtliche Status eines Crowdworkers nach griechischem Recht. Der Verfasser stellt dazu zunächst die Erscheinungsformen des Crowdworkings dar und erläutert den Begriff. Anschließend wird der Anwendungsbereich des griechischen Arbeitsrechts erörtert und eine Einordnung des Crowdworkers vorgenommen. Er resümiert, dass es gerade im Bereich des Crowdworking Aufgabe des Staates ist, Regelungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Datenschutz, Mindestlohns sowie Antidiskriminierung zu schaffen.
(hl)
Unternehmerische Haftung für Menschenrechtsverletzungen in transnationalen Lieferketten
Prof. Dr. Chris Thomale, LL.M. (Yale) / Mag. Marina Murko, BA (UCL), Wien/Rom, EuZA 2021, 40-60
In ihrem Beitrag untersuchen die Autoren Möglichkeiten der Haftung von (regelmäßig) europäischen Ober- und Muttergesellschaften für Menschenrechtsverletzungen ihrer Tochterunternehmen im (oft asiatischen) Ausland. Hierzu erörtern sie internationale Verhaltensstandards für Unternehmen (völkerrechtliche Regelwerke, soft law, Selbstverpflichtungen). Anschließend werden eingehend privatrechtliche Haftungsmodelle im nationalen Recht beleuchtet.
(hl)
Dr. Matthias Münder, Hamburg, RdA 2020, 340-353
In diesem Beitrag greift der Verfasser die Diskussion auf, ob gegen Standortentscheidungen des Arbeitgebers gestreikt werden darf. Unter der Berücksichtigung des Völkerrechts, des Verfassungsrechts und des einfachen Rechts geht er dabei auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Arbeitskampfes ein. Insbesondere stellt er das aktuelle Meinungsbild zur Frage, ob eine Standortentscheidung ein zulässiges Kampfziel bilden kann, dar.
(eh)
RAe Prof. Dr. Ulrich Tödtmann/Charlotte von Erdmann, LL.M, Mannheim/Frankfurt a.M., NZA 2020, 1577-1583
Da Arbeitgeber in bestimmten Situationen ein berechtigtes Interesse haben können, über inner- und außerbetriebliche Rechtsverstöße ihrer Arbeitnehmer informiert zu werden, gilt für den Arbeitnehmer gemäß §§ 666, 675 BGB eine Auskunftspflicht. Jedoch kann dies auch zu einer Selbstbelastung des Arbeitnehmers führen. Anhand der aktuellen Rechtsprechung und des Gesetzesentwurfs zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionengesetz) wird in diesem Beitrag der aktuelle Meinungsstand zu einer Pflicht des Arbeitnehmers zur Selbstbelastung skizziert.
(eh)
RiArbG Christian Schwarz, Regensburg, NZA-RR 2021, 1-4
Der Beitrag dient als kurze Übersicht über ausgewählte Probleme, die in der täglichen Praxis bei AGB-Kontrollen von Arbeitsverträgen vorkommen. Es werden die Abdingbarkeit des § 616 BGB, das Entgegenstehen von Schriftformklauseln bei mündlichen Abreden und die Rolle von Ausschlussfristen bei Geltendmachung von Mindestlohnansprüchen besprochen.
(eh)
RA Thomas Köllmann, Köln, DB 2020, 2689-2691
Im Hinblick auf die Corona-Pandemie stellen sich bezüglich der Jahressonderzahlungen und Urlaubsgewährungen neu aufgeworfene Fragen. Es wird beispielsweise der Frage nachgegangen, ob und inwiefern die Möglichkeit besteht, Sonderzahlungen aufgrund von Kurzarbeit einseitig zu kürzen. Darüber hinaus wird erörtert, ob und inwieweit Kurzeitarbeit Auswirkungen auf den Urlaub eines Arbeitnehmers hat. Angesichts vieler zu beachtender Faktoren hängen die Antworten auf diese Fragen individuell vom Betrieb und dessen Betriebsvereinbarungen ab.
(eh)
RA Dr. Michael Wilhelm Weber, München, DB 2020, 2692-2694
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde § 56 IfSG um einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung ergänzt. Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Erwerbstätige, die wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder nicht ihrer Tätigkeit nachgehen können, eine Entschädigungsleistung von ihrem Arbeitgeber verlangen. In diesem Beitrag wird erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.
(eh)
Prof. Dr. Daniel Klocke, LL.M., Wiesbaden, RdA 2020, 331-339
Aufgrund der Corona-Pandemie kam es seit März 2020 zu einer vermehrten Einführung von Kurzarbeit. Es werden die verschiedenen zu beachtenden Aspekte bei der Einführung von Kurzarbeit, beispielsweise die daraus resultierenden Rechtsfolgen, dargestellt. Vorwiegend liegt der Fokus auf der Wirksamkeit von vertraglichen Kurzarbeitsklauseln nach §§ 305 ff. BGB.
(eh)
Die Arbeitnehmerhaftung im Homeoffice
Wiss. Mitarbeiter Jan Wilhelm, Köln, NZA 2021, 15-18
Aus Anlass der wegen der Corona-Pandemie vermehrten Nutzung von Home-Office geht der Autor auf mögliche Haftungsfragen ein. Er konstatiert, dass die private und betriebliche Sphäre zunehmend verwässern und fordert daher eine Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der arbeitnehmerseitigen arbeitsvertraglichen Haftung. Daneben kommt er nach Analyse der Problematik zu dem Schluss, dass eine Privilegierung durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter regelmäßig nicht angenommen werden könne, wenn ein Dritter im Haushalt des Arbeitnehmers einen den Arbeitgeber treffenden Schaden verursacht.
(hl)
Prof. Dr. Artur R. Fabisch, LL. M. (Auckland), LL. M. (Krakau), Würzburg-Schweinfurt, NZA 2021, 9-15
Mit besonderem Blick auf den öffentlichen Dienst beleuchtet der Autor die Frage nach der Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Anlass ist der Beschluss des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14), mit welchem das BVerfG die Rechtsprechung des BAG umstieß. Zuvor hatte das BAG in Anlehnung an die Verjährungsvorschriften eine „Drei-Jahres-Karenzgrenze“ etabliert. Nunmehr ist die befristete Anschlussbeschäftigung dem Grundsatz nach unzulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen der „Unzumutbarkeit“. Der Verfasser geht diesbezüglich auf die Voraussetzungen eben dieser ein; namentlich eine sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigung, eine ganz anders geartete Tätigkeit und eine sehr kurze Vorbeschäftigung.
(hl)
Betriebsrentenanpassung gem. § 16 BetrAVG in Zeiten von Corona
RA Prof. Dr. Martin Diller/Wiss. Mit. Dominic Wolf, Stuttgart, DB 2021, 60-61
Grundlage des Beitrags ist § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach ein Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung prüfen muss. Aufgrund der Corona-Pandemie und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen erörtern die Verfasser, ob die wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Jahr 2020 als Grundlage für künftige Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG dienen können. Möglicherweise wären auch Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020 denkbar.
(eh)
RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2020, 2745-2751
Als Fortführung zu den vergangenen Jahren dient dieser Beitrag als ein Überblick über praxisrelevante Rechtsprechung zum Kollektivarbeitsrecht aus dem Jahr 2020. Überwiegend setzt sich der Verfasser mit Rechtsprechung zu den Themen Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot, Betriebsrat, Betriebsvereinbarungen, Entgelttransparenzgesetz und Mitbestimmung auseinander.
(eh)
Der Sozialplan in der Restrukturierung – Allgemeine Grundsätze und „Berechnungsdurchgriff“
RA Dr. Daniel Ludwig / RA Dr. Jacob Hinze, Hamburg, NZA 2020, 1657-1665
In ihrem Beitrag setzen sich die Verfasser eingehend mit der Frage nach einem möglichen Berechnungsdurchgriff vor dem Hintergrund der Erstellung von Sozialplänen in Konzernunternehmen auseinander. Dazu stellen sie zunächst allgemeine Ober- und Untergrenzen bei der Gestaltung von Sozialplänen dar und widmen sich im Anschluss der Frage nach einem Berechnungsdurchgriff. Dabei finden unter anderem der Beherrschungsvertrag, der Gewinnabführungsvertrag, der Verlustabführungsvertrag sowie die Patronatserklärung und das Cash-Pooling Eingang in die Analyse. Sie konstatieren, dass das Finanzvolumen grundsätzlich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sozialplanpflichtigen Unternehmens beschränkt ist.
(hl)
RiArbG Dr. Benedikt Schmidt, Berlin, NZA 2020, 1682-1685
Im Anschluss an den Beitrag von Röpke/Schönhöft in NZA 2020, 1377 kritisiert der Autor, dass im genannten Beitrag ohne weitere Problematisierung ein einheitlicher Gewerkschaftsbegriff i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG und § 2 Abs. 1 TVG zugrunde gelegt werde. Dies sei zwar die ständige Rechtsprechung des BAG, werde in der Literatur aber durchaus kritisiert. In Bezug darauf zeigt er die Zweifelhaftigkeit eines einheitlichen Gewerkschaftsbegriffes auf.
(hl)
RA Dr. Katrin Haußmann/Wiss. Mit. Rieke Dolde, Stuttgart, NZA 2020, 1588-1592
Bei einer Einführung eines neuen konzernweiten IT-Systems in einen Betrieb treffen die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Art. 26 DS-GVO und die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aufeinander. Die Verfasserinnen nehmen dies zum Anlass und untersuchen anhand von vier Beispielfällen das Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Verpflichtungen.
(eh)
Prof. Dr. Martin Franzen, München, NZA 2020, 1593-1597
In diesem Beitrag thematisiert der Verfasser das Verhältnis zwischen den Auskunftsrechten nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO und § 83 Abs. 1 BetrVG. Nach einer Erläuterung der Reichweite der jeweiligen Ansprüche erörtert der Verfasser anhand des Art. 88 DS-GVO und des BDSG, in welchem Rangverhältnis die beiden Ansprüche zueinanderstehen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 15 DS-GVO durch § 83 Abs. 1 BetrVG verdrängt wird. Voraussetzung dafür ist, dass das BetrVG auf den Sachverhalt anwendbar ist.
(eh)
Datenschutz-Grundverordnung – arbeitsrechtlich spezifiziert
Dr. Thilo Weichert, Bonn, NZA 2020, 1597-1605
Es gibt aktuelle Bestrebungen des Bundesarbeitsministeriums, ein neues Beschäftigtendatenschutzgesetz (BeschDSG) zu erlassen. Der Verfasser nimmt dies zum Anlass und setzt sich mit den möglichen Problemen bei der Umsetzung des neuen Gesetzes auseinander. Insbesondere geht er dabei auf mögliche Wechselwirkungen mit Regelungen, die schon im datenschutzrechtlichen Bereich bestehen, ein.
(eh)
RAe Dr. Isabelle Brams/Tim Wybitul, Frankfurt a. M., DB 2021, 57-59
Anlass des Beitrags ist eine Entscheidung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfGI), aufgrund welcher gegen ein Unternehmen ein Bußgeld i.H.v. 35,3 Mio. € wegen Datenschutzverstößen verhängt wurde. Nach einem kurzen Überblick über die Entscheidung erläutern die Verfasser die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Mitarbeiterkontrollen.
(eh)
Wiss. Mit. Dr. Marie Herberger, LL. M., Passau, NZA 2020, 1665-1669
Basierend auf der Rechtsprechung des BAG erörtert die Verfasserin den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte aus §§ 242, 1004 BGB analog und setzt diesen in Verbindung mit einem Anspruch aus Art. 17 DSGVO. Dazu stellt sie die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen ausführlich dar. Sie resümiert, dass der Anspruch aus Art. 17 DSGVO für den Arbeitnehmer leichter durchzusetzen sei und für den Arbeitgeber deutlich intensivere Rechtsfolgen auslöse.
(hl)
Prof. Dr. Reingard Zimmer, Berlin, ZESAR 2020, 465-471
Gegenstand des Beitrags ist die im Jahre 2018 verabschiedete Richtlinie (RL 2018/957/EU) zur Revision des Entsenderechts. Im ersten Teil des Beitrags (ZESAR 2020, 403) wurden die Entwicklungen im Vergleich zur vorangehenden Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG) dargestellt. In dieser Fortsetzung des Beitrags werden die Auswirkungen der neuen Regelungen auf das nationale Recht, hauptsächlich die Umsetzung der Richtlinie, geschildert.
(eh)
Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht 2019/2020
RA Dr. Axel Linneweber, LL.M., Einbeck, ZESAR 2020, 472-485
Dieser Beitrag dient als eine kurze Übersicht über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Europäischen Arbeitsrecht aus den Jahren 2019 und 2020. Insbesondere werden die Themen Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierungsrecht, Arbeitszeit, Arbeitnehmerentsendung, Betriebsübergang und soziale Sicherheit besprochen.
(eh)
Prof. Dr. Christiane Brors, Oldenburg, NZA 2020, 1685-1689
Ausgehend von dem Urteil des EuGH in Sachen CCOO (Urteil vom 14.5.2019, Rs. C-55/18) zeigt die Verfasserin den Umsetzungsbedarf und Umsetzungsmöglichkeiten im deutschen Recht auf. Sie plädiert für eine Änderung des ArbZG, durch die der Arbeitgeber verpflichtet wird, die werktägliche Arbeitszeit durch ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeitsystem zu erfassen. Auch sei die Erfassung der Arbeitszeit datenschutzrechtlich mit Blick auf § 26 Abs. 1 BDSG zulässig.
(hl)
Kündigung von Arbeitnehmervertretern – Aufsichtsrat
RAe Robert Pacholski/Daniel Naumann, Leipzig, NJW-Spezial 2020, 754-755
Problematik des Beitrags ist die Kündigung eines Arbeitnehmers, der gleichzeitig eine Tätigkeit im Aufsichtsrat wahrnimmt. Eingangs wird erläutert, dass nach einer Kündigung eines solchen Arbeitnehmers ein Schwebezustand eintreten kann, wenn dieser eine Kündigungsschutzklage erhebt. Anschließend gibt es einen kurzen Überblick über die Probleme, die sich durch den Schwebezustand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben.
(eh)
Kostenerstattung von Anwaltskosten für interne Ermittlungen?
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott/RiArbG Sönke Oltmanns, Hamburg/Neumünster, NZA 2020, 1583-1588
Den Ausgangspunkt des Beitrags bildet der Grundsatz aus § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Danach sind die Kosten der Parteien in einem Arbeitsgerichtsverfahren zumindest erstinstanzlich von jeder Partei selbst zu tragen. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.4.2020 (19 Sa 46/19), in welcher einer Arbeitgeberin ein Kostenerstattungsanspruch zugesprochen wurde, stellen sich die Verfasser die Frage, ob und inwieweit die Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten mit dem obengenannten Grundsatz vereinbar ist. Nach Ansicht der Verfasser steht die Entscheidung mit diesem Grundsatz in Einklang, jedoch bleibe aus Gründen der Rechtssicherheit ein Urteil des BAG abzuwarten.
(eh)
Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen
RA Dr. Christoph Corzelius, Köln, NZA 2020, 1678-1682
Der Verfasser zeigt auf, welche Möglichkeiten für einen Arbeitgeber im Rahmen der Zwangsvollstreckung bestehen, aus arbeitsgerichtlichen Beschlüssen gegen den Betriebsrat vorzugehen. Dazu beleuchtet und analysiert er zahlreiche Auffassungen in der Literatur, die z.B. §§ 31a, 31b, 86 BGB analog, §§ 116, 93 AktG analog, § 280 Abs. 1 BGB oder § 731 ZPO analog heranziehen. Vor dem Hintergrund der Judikatur des BAG kommt er jedoch zu dem Ergebnis, dass – sollte ein Mitglied des Gremiums nicht persönlich im Titel bezeichnet sein (i.S.v. § 750 Abs. 1 ZPO) – eine Vollstreckung gegen den Betriebsrat grundsätzlich nicht möglich ist. Diese Situation werde für den Arbeitgeber nur bedingt durch § 23 BetrVG entschärft.
(hl)
Personalabbau trotz Kurzarbeit – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld
RA Sören Seidel / RAin Merle Herrmann, Hamburg, BB 2020, 2932-2936
Gegenstand des Beitrags sind die Auswirkungen von Änderungen und Stilllegungen eines Betriebs (§ 111 BetrVG) auf den Bezug von Kurzarbeitergeld. Dazu erörtern die Autoren eingehend mögliche Wechselwirkungen von (betriebsbedingten) Kündigungen, Befristungen und (vorgelagerten) unternehmerischen Entscheidungen auf das Kurzarbeitergeld. Berücksichtigung finden dabei unter anderem auch der Personalabbau in Wellen und Freiwilligenprogramme.
(hl)
Homeoffice im EU-Ausland – Relevanz des Sozialversicherungsrechts für Arbeitgeber
RAin Martina Hidalgo / RA Dr. Christoph Ceelen, München, NZA 2021, 19-24
Die Verfasser analysieren sozialversicherungsrechtliche Aspekte vor dem Hintergrund der möglichen und tatsächlichen Nutzung von Home-Office im europäischen Ausland. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insb. Art. 13 und 16. Grundsätzlich gilt das Prinzip des Sozialversicherungsrechts nach dem Recht des Orts, an dem der Arbeitnehmer tätig/beschäftigt ist.
(hl)
Rechtsfolgen tarifvertraglicher Diskriminierungen
Akad. Rat a.Z. Dr. Carsten Schirrmacher, Gießen, RdA 2020, 353-365
Nach § 7 Abs. 2 AGG führen Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, zur Unwirksamkeit. In diesem Beitrag erörtert der Verfasser, welche Rechtsfolgen sich daraus für den diskriminierenden Tarifvertrag ergeben. Speziell befasst er sich mit der Fragestellung, ob und inwiefern die diskriminierenden Bestimmungen durch die Tarifvertragsparteien durch neue Regelungen ersetzt werden können.
(eh)
„Vorübergehend“ – Eine Kernfrage der Arbeitnehmerüberlassung vor dem EuGH
Akad. Rat Dr. Stephan Seiwerth, LL.M., Köln, ZESAR 2020, 459-464
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.5.2020 - 15 Sa 1991/19)
(eh)
Arbeitsrecht/Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt
Felicia Kain, Wien, ZESAR 2020, 486-487
(OGH, Beschluss vom 29.4.2020 – 9 ObA 137/19s)
(eh)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer/Koordinierung/Leistung bei Krankheit/Wohn- und Beschäftigungsmitgliedstaat
Prof. Dr. Barbara Födermayr, Linz, ZESAR 2020, 491-497
(EuGH, Urteil vom 5.3.2020 – Rs. C-135/19)
(eh)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer/Bescheinigung E 101/Betrugstatbestand/Bindung einer strafrechtlichen Entscheidung für Zivilgerichte
Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal/Dr. Frank Hennecke, Mannheim, ZESAR 2020, 507-511
(EuGH, Urteil vom 2.4.2020 – verb. Rs. C-370/17 und C-37/18)
(eh)
Keine Zustimmungsquoren in Betriebsvereinbarungen
RAe Dr. Sebastian Naber/Dr. Willem Schulte, Hamburg, NZA 2020, 1605-1608
(BAG, Urteil vom 28.7.2020 – 1 ABR 4/19)
(eh)
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2021, 13-15
(ArbG Emden, Urteil vom 24.9.2020 – 2 Ca 144/20)
(eh)
Formfehler bei Einreichung von Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr – eingebettete Schriften
RiArbG Olaf Möllenkamp, Lübeck, NZA-RR 2021, 36-37
(LAG Hessen, Beschluss vom 7.9.2020 – 18 Sa 485/20)
(eh)
Globale Inbezugnahme eines Tarifvertrags – Keine AGB-Kontrolle einer Ausschlussfrist
Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2021, 53
(BAG, Urteil vom 7.7.2020 – 9 AZR 323/19)
(eh)
Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Freistellung
RAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2021, 54
(LAG Hamm, Urteil vom 13.5.2020 – 6 Sa 1940/19)
(eh)
Verjährung von Urlaubsansprüchen
RAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2021, 55
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2020 – 5 Sa 614/20)
(eh)
Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung nach Trennungswunsch
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2021, 56
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020 – 17 Sa 8/20)
(eh)
Einladung eines Schwerbehinderten bei interner Stellenausschreibung
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 755
(BAG, Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 75/19)
(eh)
Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin beim Rundfunk
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 756
(BAG, Urteil vom 25.8.2020 – 9 AZR 373/19)
(eh)
Verhinderung von Missbrauch bei Leiharbeit
RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 756
(EuGH, Urteil vom 14.10.2020 – C-681/18)
(eh)
Zum Gebot des fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag
Prof. Dr. Alexander Eufinger, Ostwestfalen-Lippe, DB 2020, 2695
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.5.2020 – 5 Sa 173/19)
(eh)
Auslegung und Reichweite einer arbeitsvertraglichen Tarifwechselklausel
RA Dr. Artur-Konrad Wypych, Düsseldorf, DB 2020, 2696
(BAG, Urteil vom 13.5.2020 – 4 AZR 528/19)
(eh)
Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten: Sind § 38 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG europarechtskonform?
RAe Dr. Matthias Köhler, LL.M./Tatjana Serbina, LL.M., Berlin, DB 2020, 2752
(BAG, Vorlagebeschluss vom 30.7.2020 – 2 AZR 225/20 (A))
(eh)
Anforderungen an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 Abs. 2 ZPO in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten
RA Andreas Kössel, München, DB 2021, 63
(BAG, Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 400/19)
(eh)
Fristlose Kündigung einer Betriebsrätin: Beweislastverteilung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG
RA Dr. Matthias Kühnreich, Düsseldorf, DB 2021, 64
(LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2020 – 8 TaBV 12/19)
(eh)
Nach einer Abspaltung haften der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger als Gesamtschuldner für Ansprüche aus bAV auch gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein
RA Dr. Thomas Frank, München, BB 2021, 128
(BAG, Urteil vom 22.9.2020 – 3 AZR 304/18)
(eh)
Eingriffsnormen und Revisibilität ausländischen rechts – Bekanntes und Neues zum Internationalen Arbeitsrecht und Arbeitsprozessrecht in BAG 7.5.2020 – 2 AZR 692/19
Prof. Dr. Martina Benecke, Augsburg, RdA 2020, 366-370
(BAG, Urteil vom 7.5.2020 – 2 AZR 692/19)
(eh)
Die Ablösung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit Betriebsübergängen
Akad. Rat a.Z. Dr. Stefan Witsche, Köln/Kassel, RdA 2020, 370-377
(BAG, Urteil vom 22.10.2019 – 3 AZR 429/18)
(eh)
§ 615 S. 2 BGB – Neue Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber?
RA Dr. Michael Witteler / Ass. iur. Martin Brune, Berlin, NZA 2020, 1689-1693
(BAG, Urteil vom 27.5.2020 – 5 AZR 387/19)
(hl)
Arbeitslosenversicherungspflicht für beamtete Hochschullehrer in ihrer Eigenschaft als Chefärzte eines Klinikums
Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA 2020, 1696
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2020 – L 7 BA 1208/18)
(hl)
Beitragsrechtliche Bewertung einer Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers zugunsten einer Hinterbliebenen
Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA 2020, 1696
(BSG, Urteil vom 12.5.2020 – B 12 KR 22/18 R)
(hl)
Fristlose Kündigung wegen Äußerung mit „Ugah, Ugah“ gegenüber Kollegen mit dunkler Hautfarbe verfassungsrechtlich gerechtfertigt
RiAG Jochen Metz, Ingolstadt, NZA 2020, 1706-1707
(BVerfG, Beschluss vom 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19)
(hl)
Missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung durch aufeinanderfolgende Überlassungen?
Prof. Dr. Martin Franzen, Berlin, NZA 2021, 24-27
(EuGH, Urteil vom 14.10.2020 – Rs. C-681/18)
(hl)
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend – Zustimmungserfordernis der Belegschaft führt zur Unwirksamkeit
RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Hamburg, BB 2021, 2944
(BAG, Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 4/19)
(hl)
Ungerechtfertigte Benachteiligung Schwerbehinderter durch eine abfindungsmindernde Berücksichtigung ihres früher möglichen Rentenbeginns
RAin Beatrice Christin Hotze, München, BB 2021, 64
(BAG, Urteil vom 28.7.2020 – 1 AZR 590/18)
(hl)
Diskriminierende Altersgrenze bei Ausschreibungen in Italien?
Wiss. Mit. Anna Kuhn, München, EuZA 2021, 61-72
(EuGH, Urteil vom 2.4.2020 – Rs. C-670/18)
(hl)
Betriebsübergang: Aufteilung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses in zwei Teilzeitbeschäftigungen
Wiss. Mit. Alexander Böhmer, München, EuZA 2021, 73-84
(EuGH, Urteil vom 26.3.2020 – Rs. C-344/18)
(hl)
Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge – Wie erfolgt die umfassende Gesamtbewertung?
RA Prof. Dr. Georg Annuß, LL.M., München, EuZA 2021, 85-94
(EuGH, Urteil vom 27.2.2020 – Rs. C-298/18)
(hl)
Schutz der ethnischen Identität von Beschäftigten durch Art. 8 EMRK
Wiss. Mit. Monika Flößer, München, EuZA 2021, 95-102
(EGMR, Urteil vom 17.9.2019 – Nr. 40942/14 [Iovcev u.a. ./. Republik Moldau und Russland])
(hl)
Frankreich: Uber-Fahrer als Arbeitnehmer
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 103-111
(Cour de cassation, chambre sociale, Urteil vom 4.3.2020 – Nr. 19.13316)
(hl)
Vereinigtes Königreich: Grob fahrlässige Unkenntnis („constructive knowledge“) des Arbeitgebers von einer Behinderung
Wiss. Mit. Johanna Blohm, München, EuZA 2021, 112
(Employment Appeal Tribunal, Urteil vom 28.3.2019 – UKEAT/0273/18/BA)
(hl)
Vereinigtes Königreich: Urabstimmung vor Arbeitskämpfen
Wiss. Mit. Johanna Blohm, München, EuZA 2021, 113
(Court of Appeal, Urteil vom 31.7.2019 – [2019] EWCA Civ 1663)
(hl)
Vereinigtes Königreich: Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Klage des Arbeitnehmers gegen Versicherer
Wiss. Mit. Wencke Salmen, München, EuZA 2021, 114
(Employment Appeal Tribunal, Urteil vom 16.12.2019 – UKEAT/7/19)
(hl)
Vereinigtes Königreich: Kündigungsschutz für empolyee shareholder
Wiss. Mit. Wencke Salmen, München, EuZA 2021, 115
(Employment Appeal Tribunal, Urteil vom 5.8.2019 – UKEAT/79/19)
(hl)
Frankreich: Kündigung nach Whistleblowing
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 116
(Cour de cassation, chambre sociale (Cass. soc.), Urteil vom 8.7.2020 – Nr. 18-13.593)
(hl)
Frankreich: Auslegung eines Tarifvertrags
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 117
(Cour de cassation, chambre sociale (Cass. soc.), Urteil vom 25.3.2020 – Nr. 18-12.467)
(hl)
Frankreich: Beweislast im Überstundenprozess
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 118-119
(Cour de cassation, chambre sociale (Cass. soc.), Urteil vom 18.3.2020 – Nr. 18-10.919)
(hl)
Frankreich: Fehlerhafte Sozialauswahl
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 120
(Cour de cassation, chambre sociale (Cass. soc.), Urteil vom 26.2.2020 – Nr. 17-18.136)
(hl)
Frankreich: Kein Doppelmandat im Wirtschafts- und Sozialausschuss
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 121
(Cour de cassation, chambre sociale (Cass. soc.), Urteil vom 22.12020 – Nr. 19-13.269)
(hl)
Frankreich: Wahl der Arbeitnehmervertretung auf Betriebsebene
Wiss. Mit. Miriam Engler, München, EuZA 2021, 122
(Cour de cassation, chambre sociale (Cass. soc.), Urteil vom 22.1.2020 – Nr. 19-12.011)
(hl)
Italien: Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art. 2094 codice civile
Wiss. Mit. Sophia Aiello, München, EuZA 2021, 123
(Corte die Cassazione, Urteil vom 10.9.2019 – n. 22634)
(hl)
Spanien: Auslegung von Tarifverträgen
Wiss. Mit. Philipp Rother, München, EuZA 2021, 124
(Tribunal Supremo (TS), Sala de lo Social, Urteil vom 4.3.2020 – STS 817/2020)
(hl)
Spanien: Altersdiskriminierung im Tower
Wiss. Mit. Philipp Rother, München, EuZA 2021, 125
(Tribunal Supremo (TS), Sala de lo Social, Urteil vom 18.2.2020 – STS 700/2020)
(hl)
Spanien: Betrieb und räumliche Anwendbarkeit eines Tarifvertrags
Wiss. Mit. Philipp Rother, München, EuZA 2021, 126
(Tribunal Supremo (TS), Sala de lo Social, Urteil vom 11.2.2020 – STS 726/2020)
(hl)
Spanien: Arbeitnehmereigenschaft von Fahrradkurieren
Wiss. Mit. Philipp Rother, München, EuZA 2021, 127
(Tribunal Superior de Justicia de Madrid, Sala de lo Social, Urteil vom 17.1.2020 – STSJ M 1/2020)
(hl)
Spanien: Abgrenzung von Wegezeit und Arbeitszeit bei der Flughafenfeuerwehr
Wiss. Mit. Philipp Rother, München, EuZA 2021, 128
(Tribunal Supremo (TS), Sala de lo Social, Urteil vom 19.11.2019 – STS 3880/2019)
(hl)
Spanien: Zeitliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Wiss. Mit. Philipp Rother, München, EuZA 2021, 129
(Juzgado de lo Social de Mataró, Urteil vom 12.9.2019 – SJSO 4831/2019)
(hl)