April 2019
Inhalt
Reichweite der Rechtskraft eines Urteils
Yoga-Kurs kann Bildungsurlaub rechtfertigen
Reichweite der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle
Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden
Sachgrundlose Befristung – Rechtmissbrauch
Kein Vergleichsmehrwert, wenn die Vergleichsregelung auf ein "wohlwollendes" Zeugnis beschränkt ist
Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten einer vollbeendigten GmbH & Co. KG möglich
Durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung kann Masseverbindlichkeit darstellen
Cannabiskonsum schließt versicherten Wegeunfall nicht aus
Anrechnung Nachteilsausgleich auf Sozialabfindung
Ostersonntag ist ein hoher Feiertag im Sinne des MTV
Wie „gut“ ist gut genug? – BB-Rechtsprechungsreport zu Arbeitszeugnissen 2017/2018
Keine Verzugspauschale (mehr) im Arbeitsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei arbeitsrechtlichen Außengeschäftsraumverträgen
Betriebsübergang und Funktionsnachfolge – eine Abgrenzung im Gerichtsverbund
Die Neuregelung des § 117 Abs. 1 BetrVG in der (Luftverkehrs-) Praxis
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Arbeitsrecht im Jahr 2018
Kleine Unternehmen im Europäischen Arbeitsrecht
Indexierung der Familienbeihilfe in Österreich – Verstoß gegen Primärrecht und Koordinierungsrecht
Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Entgeltdiskriminierung
Kirchliches Arbeitsrecht im Umbruch
Die Verdachtskündigung als Herausforderung für die Praxis
Die Arbeitnehmerüberlassung im griechischen Recht
Arbeits- und tarifvertragliche Unterschiede bei Stichtagsvorbehalten für Sonderleistungen
Urlaubsansprüche in der Arbeitgeberinsolvenz
Zurück zur Übersicht über die Newsletter.
Bessere Arbeitsbedingungen für LKW-Fahrer: EU-Kommission begrüßt Votum des Europäischen Parlaments
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 4.4.2019
Das Europäische Parlament hat am 4.4.2019 für die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über die neue EU-Verkehrsgesetzgebung, das sogenannte Mobilitätspaket I, gestimmt. Die neue Gesetzgebung umfasst wichtige soziale Reformen, die inakzeptable Vorgehensweisen im Güterverkehr beenden und die Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer verbessern.
Mit dem neuen Gesetz sollen die Wettbewerbsverzerrung durch Spediteure, die Briefkastenfirmen nutzen, und illegale Praktiken im internationalen Verkehr beendet werden. Die Maßnahmen sollen die Arbeitsbedingungen der LKW-Fahrer verbessern und dafür sorgen, dass sie regelmäßig an ihren Heimatort zurückkehren können.
(gk)
Beschlüsse des Bundestags
-
Sitzung, 4.4.2019:
-
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/8691)
-
Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Mindestlohndokumentation vereinfachen – Bürokratie abbauen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/7458)
-
Sitzung, 5.4.2019:
-
Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE „Tarifbindung stärken“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/8963)
-
Sitzung, 11.4.2019:
-
Beratung des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung „Technikfolgenabschätzung (TA) Chancen und Risiken mobiler und digitaler Kommunikation in der Arbeitswelt“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/8527)
-
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige“ sowie unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 19/8460
-
Zweite Beratung und Schlussabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit“ sowie unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 19/8461
(gk)
Beschlüsse des Bundesrates
-
Sitzung, 12.4.2019:
-
Annahme in geänderter Fassung des Antrag der Länder Niedersachsen und Bremen, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen bezüglich der Entschließung des Bundesrates: „Arbeitnehmerrechte für Paketbotinnen und Paketboten sichern; Nachunternehmerhaftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Unternehmen der Zustellbranche ausweiten“ (BR-Drs. 92/19)
-
Annahme in geänderter Fassung des Antrags des Freistaats Bayern hinsichtlich der Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge (BR-Drs. 645/18)
-
Keine Einwendungen hinsichtlich des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BR-Drs. 120/19)
-
Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ (BR-Drs. 97/19)
-
Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ (BR-Drs. 98/19)
-
Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ (BR-Drs. 101/19)
(gk)
Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt
Teil I: Nr. 9 – 13
- Drittes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzesvom 20.3.2019 (BGBI. I Nr. 9, S. 346)
- Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Vergabemindestentgeltverordnung 2019 VergMindV 2019)vom 27.3.2019 (BGBI. I Nr. 9, S. 364)
(gk)
Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L084 – L 112I
(gk)
|
Reichweite der Rechtskraft eines Urteils
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, 3 Sa 65/17 – Leitsatz
Die Rechtskraft des Urteils in einem Vorprozess, demgemäß eine zum 30.09.2015 ausgesprochene Kündigung vom 24.06.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, steht einer späteren gerichtlichen Feststellung nicht entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine am 27.04.2017 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit Ablauf des 03.05.2015 als dem Zeitpunkt der faktischen Außerfunktionssetzung des Arbeitsverhältnisses aufgelöst wurde.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2018 - 1 Sa 26 öD/18 – Leitsätze
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren). Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.
(lb)
Yoga-Kurs kann Bildungsurlaub rechtfertigen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - 10 Sa 2076/18 – Pressemitteilung Nr. 13/19
Ein Yoga-Kurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.
(lb)
Reichweite der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle
BAG, Beschluss vom 12.02.2019 - 1 ABR 37/17 – Leitsatz
Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.
(lb)
Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2018 – 7 Sa 1065/18 – Pressemitteilung
Ist ein Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit unzulässig begünstigt worden, kann er eine für sich negative Vergütungsdifferenz nicht nachträglich einfordern. Zahlt der Arbeitgeber zu viel und verstößt damit ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot, kann er die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).
(lb)
Sachgrundlose Befristung – Rechtmissbrauch
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019 - 21 Sa 936/18 – Pressemitteilung Nr. 12/19
Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Ein Indiz hierfür kann es beispielsweise darstellen, wenn sich für den Arbeitgeberwechsel kein sachlicher Grund finden lässt.
(lb)
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.04.2019 – 26 Ta 6009/19 – Leitsätze
Sind Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt eine Unterbevollmächtigte beauftragt hat, können gegebenenfalls die Kosten der Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Bevollmächtigten erspart worden sind. Für die Terminsvertretung, die die Partei als Unterbevollmächtigte selbst beauftragt oder die die Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragen, fällt idR in der Berufungsinstanz eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Terminsvertretung erstattungsfähig. Demgegenüber sind (fiktive) Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertreterin nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig, da der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind.
(lb)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2019 – 26 Ta 615/18 – Leitsätze
In entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kann die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem anderen Verfahren ausgesetzt werden. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist. Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen.
Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist. Zu den bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls zu berücksichtigenden Gesichtspunkten.
(lb)
Kein Vergleichsmehrwert, wenn die Vergleichsregelung auf ein "wohlwollendes" Zeugnis beschränkt ist
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2019 – 26 Ta (Kost) 6022/19 – Leitsätze
Wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung streiten, kann an sich regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten streitig war. Es bedarf zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung dann regelmäßig keiner näheren Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann. Geht in einem solchen Fall der Inhalt eines Vergleichs aber über den einer Abwicklungsregelung nicht hinaus (Erstellung eines "wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses"), die zudem auch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts insoweit nicht gerechtfertigt.
(lb)
Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten einer vollbeendigten GmbH & Co. KG möglich
BAG, Beschluss vom 28.02.2019 - 10 AZB 44/18
Gegen den Rechtsnachfolger eines Schuldners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist. Dem Rechtsnachfolger bleibt eine etwaige Einwendung der Haftungsbeschränkung bestehen.
(lb)
Durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung kann Masseverbindlichkeit darstellen
BAG, Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 4/18 – Leitsätze
Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.
(lb)
Cannabiskonsum schließt versicherten Wegeunfall nicht aus
SG Osnabrück, Urteil vom 07.02.2019 - S 19 U 40/18
Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte zuvor Cannabis konsumiert hat. Selbst bei einem THC-Wert von 10 ng/ml im Serum müssen immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt allerdings die Berufsgenossenschaft die Beweislast.
(lb)
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2019, 4 Sa 40/18 – Leitsätze
Hat die Gewerkschaft dem bestreikten Arbeitgeber den Streikbeschluss ihres zuständigen Bundesvorstands sowie die Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt, können die Streikziele nur aus den sonstigen offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufrufflugblätter, offizielle Pressemitteilungen) entnommen werden. Die Friedenspflicht kann im Einzelfall trotz normativer Fortgeltung eines Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag darauf verständigt haben, bei einem solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage über Verhandlungen eine ablösende Regelung finden zu wollen. Es ist der Gewerkschaft nicht zuzumuten, zu Verhandlungen verpflichtet zu sein, ohne die Mittel des Arbeitskampfes nutzen zu können. Es kann im Einzelfall ein zulässiges und tariflich regelbares Ziel sein, vom Arbeitgeber eine zeitlich befristete Betriebsfortführung über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus zu verlangen, nebst Beschäftigung der Mitarbeiter bis dahin. Solange die unternehmerische Stilllegungsentscheidung selbst nicht in Frage gestellt wird, ist der tariffreie Kern der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit noch nicht berührt. Grundsätzlich in eine Tarifforderung, die darauf gerichtet ist, dass ein Dritter, der nicht Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, Leistungen erbringen soll, rechtswidrig. Dies stellt sich jedoch anders dar, wenn es sich bei dem Dritten um den Hauptgesellschafter des Arbeitgebers handelt, der begleitend zum erstrebten Tarifvertrag mit dem Arbeitgeber einen sog. sonstigen Kollektivvertrag mit der Gewerkschaft abschließen soll, der auf eine Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingen gerichtet ist und geeignet ist, einen Interessenkonflikt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zu befrieden. Dies ergibt sich unter anderem aus den Wertungen des Art. 6 Nr. 4 ESC, die in völkerrechtsfreundlicher Auslegung zu berücksichtigen sind.
(lb)
Anrechnung Nachteilsausgleich auf Sozialabfindung
BAG, Urteil vom 12.02.2019, 1 AZR 279/17 – Leitsatz
Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind im Wege der Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB verrechenbar.
(lb)
Ostersonntag ist ein hoher Feiertag im Sinne des MTV
LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019–6 Sa 996/18 – Pressemitteilung Nr. 13/19
Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster-und Pfingstsonntag. Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages für Arbeit an Oster-und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt -insbesondere im Kreise der Familie -verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise-wenn nicht sogar stärker -vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag.
(lb)
EuGH, Urteil vom 11.04.2019 – Rs. C‑254/18 – Leitsatz
Art. 6 Buchst. b, Art. 16 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.
(lb)
Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2019, 667-673
Durch gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen wird es Arbeitnehmern ermöglicht, die Dauer ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit vorrübergehend zu verringern und hierbei auf einen Entgeltausgleich zu verzichten. Demgegenüber kommt ihnen durch neuere tarifvertragliche Bestimmungen auch ein Wahlrecht zwischen einer Entgelterhöhung oder stattdessen zusätzlichen Urlaubstagen zu. Da die gesetzlichen Normen nicht aufeinander abgestimmt seien, berge dies insbesondere die Gefahr des Fachkräftemangels für den Arbeitgeber, speziell wenn mehrere Teilzeitbegehren zusammenfallen. Der Autor beschäftigt sich diesbezüglich mit den wichtigsten Grundlagen, Problemen und Herausforderungen eines solchen Anspruchs. Er zeigt auf, wie Arbeitgeber bei solchen Begehren ihrer Arbeitnehmer reagieren können. Er erläutert zudem, unter welchen Bedingungen ein möglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf „Freizeit statt Geld“ abgelehnt werden kann und welche Anforderungen an zukünftige tarifvertragliche Regelungen zu stellen sind, um einen angemessen Umgang mit den gegenüberstehenden Interessen sicherzustellen.
(lc)
Wie „gut“ ist gut genug? – BB-Rechtsprechungsreport zu Arbeitszeugnissen 2017/2018
RAe Dr. Sebastian Nabber/ Dr. Willem Schulte/ Wiss. Mit. Katharina Tisch, Hamburg, BB 2019, 757-762
Arbeitszeugnisse sind in der Praxis relevant, da der potentielle Arbeitgeber einen ersten Eindruck von dem bewerber erhalten kann. . Die Anforderungen an ein Arbeitszeugnis unterliegen einem stetigen Wandel, welchen die Autoren anhand der Rechtsprechung aus 2017 und 2018 aufbereiten. Schwerpunktmäßig beleuchten die Autoren die Vollstreckung von Urteilen, deretwegen der Arbeitgeber zur Ausstellunng eines Arbeitszeugnisses verpflichtet ist.
(ja)
Keine Verzugspauschale (mehr) im Arbeitsrecht
RA Prof. Dr. Daniel Benker, Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 178-179
Mit Urteil vom 25.8.2018 (8 AZR 26/18) entschied das BAG, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Der Verfasser setzt sich zunächst mit der Verzugspauschale als solcher auseinander. Sodann beleuchtet er die Argumentation des BAG, welches die Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsverhältnis vor allem auf die Spezialvorschrift des § 12a ArbGG stütze. § 12a ArbGG sei so auszulegen, dass jede Partei erstinstanzlich alle eigenen Kosten zu tragen habe. Dies betreffe auch die Verzugspauschale. Diese Entscheidung treffe insbesondere auf arbeitgeberseitige Zustimmung, da nunmehr klargestellt sei, dass der Arbeitnehmer keine Erstattung der Verzugspauschale vom Arbeitgeber verlangen kann.
(ja)
RAe Dr. Alexander Bissels/ Kira Falter, Köln, DB 2019, 787-789
In der Praxis herrschte lange Zeit Unklarheit darüber, wann bei Teilzeitbeschäftigten sog. Mehrarbeit zu vergüten ist. Die Unklarheit betraf die Frage, ob die Mehrarbeit bereits bei Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit des teilzeitbschäftigten, oder der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu vergüten war. Das BAG entschied sich für ersteren Weg. Die Verfasser stellen dar, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Praxis hat und beleuchten dies schwerpunktmäßig am Beispiel des Tarifwerks des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen.
(ja)
Das gesetzliche Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei arbeitsrechtlichen Außengeschäftsraumverträgen
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit eines Widerrufsrecht des Arbeitnehmers iSd §§ 355, 312 I S.1 Nr.1 BGB bei Arbeits- und Aufhebungsverträgen, die am Arbeitsplatz geschlossen werden. Während vor der Reform des Widerrufsrechts 2014 eine solche Möglichkeit überwiegend abgelehnt worden ist, wurde die Frage in der Folgezeit kaum diskutiert. Aus diesem Grund setzt sich der Autor mit der Problematik erneut auseinander und untersucht vor allem die früher gebrauchten Argumentationen auf ihre heutige Validität. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass dem Arbeitnehmer nach neuer Rechtslage sehr wohl ein Widerrufsrecht zustehen kann, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sei dabei nicht als Geschäftsraum anzusehen.
(tl)
Betriebsübergang und Funktionsnachfolge – eine Abgrenzung im Gerichtsverbund
Prof. Dr. Claudia Schubert, Hamburg, ZESAR 2019, 153-159
Hinsichtlich der Abgrenzung von Betriebsübergang und Funktionsnachfolge besteht große Rechtsunsicherheit, die aus dem Abgrenzungsdogma der Gesamtwürdigung hervorgehe. Speziell das Zusammenspiel von nationalem und europäischem Recht habe sich als schwierig erwiesen. Die Autorin zeigt auf, welche Entwicklung sich in der Rechtsprechung angesichts der Komplexität des Zusammenspiels zwischen nationalem Verständnis und dem europäischem Verständnis ergeben haben. Ihre Ausführungen verdeutlicht die Verfasserin am Fallbeispiel „Air Berlin“. Besonderes Kennzeichen des Falles sei, dass die betrieblichen Einheiten kaum abgrenzbar seien. In der Folge sei unklar, welche Arbeitnehmer überhaupt betroffen seien. .
(ja)
Die Neuregelung des § 117 Abs. 1 BetrVG in der (Luftverkehrs-) Praxis
RAe Stefan Müller/ Marc Becker, Leipzig, BB 2019, 884-888
Der Beitrag befasst sich mit der Neuregelung des § 117 BetrVG, der nach seiner neuen Fassung in Abs. 1 S. 2 nunmehr auch für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer die Wahl eines Betriebsrats ermöglicht. Zuvor war für sie lediglich die tarifvertragliche Einrichtung einer Personalvertretung vorgesehen. Die sich aus der Neuregelung ergebenden rechtlichen und praktischen Fragestellungen sind Gegenstand der Betrachtung der Autoren. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Unionsrechtskonformität der Neuregelung, welche bezüglich der Vereinbarkeit mit RL 2002/14/EG bestehende Bedenken ausräumt. Die Autoren hegen nunmehr jedoch aufgrund von aus Sicht der Luftfahrtunternehmen bestehender Möglichkeiten der Ungleichbehandlung verfassungsrechtliche Vorbehalte.
(tl)
Prof. Gerrit Horstmeier, Furtwangen, BB 2019, 888-890
Der Autor widmet sich anhand einer Entscheidung des LAG Hamm (13 TaBV 72/17) der Problematik der ordnungsgemäßen Ladung von Betriebsratsmitgliedern. Diese ist für eine wirksame Beschlussfassung erforderlich, stößt aber dann auf Probleme, wenn das geladene Mitglied verhindert ist und ein Ersatzmitglied geladen werden muss. Den Schwerpunkt bildet dabei der Anfall von Arbeit als Verhinderungsgrund. Dieser habe jedoch nur dann Vorrang vor der Sitzungsteilnahme, wenn sie begründbar dringend erforderlich und notwendig ist. Anderenfalls bedürfe es nicht der Ladung von Ersatzmitgliedern durch den Arbeitgeber und Beschlüsse könnten, die Beschlussfähigkeit nach § 33 BetrVG vorausgesetzt, trotz fehlender aber nicht tatsächlich verhinderter Mitglieder wirksam sein.
(tl)
RA Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2019, 728-734
Gegenstand von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist regelmäßig die Frage, ob der Betriebsrat für bestimmte Tätigkeiten Kostentragung bzw. Freistellung von der Arbeitspflicht verlangen kann. Der Autor zeigt auf, wie hinsichtlich einer Freistellung der Betriebsratsmitglieder sowie ihrer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit zu verfahren ist. Auch wird beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen hat. Dies bestimme sich vor allem nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit.
(ja)
Prof. Dr. Reingard Zimmer, Berlin, AuR 2019, 152-157
Wenn der Staat im Wege der Vergabe Leistungen erwirbt, bietet sich ihm dabei die Möglichkeit der Umsetzung des grundgesetzlichen Sozialstaatsgebots, indem er bei der Vergabe soziale Standards berücksichtigt. Aufgrund geänderter EuGH-Rechtsprechung und geänderter Entsenderichtlinie ergeben sich hier auch auf dem Gebiet vergabespezifischer Mindestlöhne neue Möglichkeiten. Diese sind mittlerweile auf sämtlichen Ebenen als zulässig anzusehen. Den Ländern eröffnen sich daher ab Geltung der Änderungs-RL 2018/957/EG ab dem 30.07.2020 neue Spielräume in ihrer Vergabepraxis.
(tl)
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Arbeitsrecht im Jahr 2018
Prof. Dr. Martin Franzen/ Wiss. Mit. Christian Roth, München, EuZA 2019, 143-193
In ihrem Beitrag zeigen die Verfasser Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH bezogen auf bestimmte Themenkomplexe des Arbeitsrechts auf. Dazu zählen etwa die Gleichbehandlung, Grundfreiheiten und primäres Unionsrecht, Betriebsübergang, Befristung von Arbeitsverträgen, Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeit und Urlaub, Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen sowie Schutz von Arbeitnehmern vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. .
(ja)
Kleine Unternehmen im Europäischen Arbeitsrecht
Dr. Alexander Stöhr, Frankfurt a. M., EuZA 2019, 203-221
Ausgehend von Art. 18 AEUV stellt der Autor fest, dass auch das europäische Rechtssystem auf dem Gleichheitssatz beruhe. Grundsätzlich sei daher jeder – d.h. jedes Rechtssubjekt – gleich zu behandeln. Das europäische Recht gehe weiter davon aus, dass dieser Grundsatz vor allem für das Verhältnis von Unternehmen zu Arbeitnehmern aufgrund eines Machtgefälles aufzubrechen sei. Der Verfasser stellt für den Fall des „kleinen Betriebs“ dar, dass das Machtgefälle zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern nicht immer identisch ist. Der Inhaber eines kleinen Betriebes nehme häufig die Stellung eines Verbrauchers ein. Sodann zeigt der Verfasser auf, welche Maßnahmen auf europäischer Ebene getroffen werden, um kleine Betriebe hinreichend zu schützen. Dazu ziet er insbesodnere die europäischen Grundrechte – etwa Art. 20 GRCh – heran.
(ja)
Indexierung der Familienbeihilfe in Österreich – Verstoß gegen Primärrecht und Koordinierungsrecht
Prof. Dr. Franz Marhold, Wien, ZESAR 2019, 160-163
Der Verfasser widmet sich der Reform der Familienbeihilfe im österreichischen Recht. Er zeigt anhand der Rechtsprechung des EuGH auf, warum die Familienbeihilfe in Österreich gegen Art. 45 AEUV, Art. 67 VO Nr. 883/2004 und Art. 7 VO Nr. 492/2011 verstößt. Aufgrund dieser Verstöße sei damit zu rechnen, dass das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren erfolgreich sein wird.
(ja)
Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Entgeltdiskriminierung
Vors. Richter am VG a. D. Dr. Torsten von Roetteken, Frankfurt a.M., NZA-RR 2019, 177-185
Der Autor widmet sich in seinem Beitrag der neueren Rechtsprechung des EuGH zu Fragen der Entgeltgleichheit im Wege kritischer Würdigung. Ausgehend von den nationalen und den europäischen Rechtsgrundlagen legt er dabei den Fokus auf die Regelugen zur Gewährleistung gleicher Bezahlung von Männern und Frauen. Dabei unterzieht er sowohl die Tatbestände unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung als auch die Möglichkeiten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung einer Betrachtung. Insgesamt kommt er zum dem Schluss eines nach wie vor bestehenden Defizits zulasten derer, die für sich die Herstellung von Entgeltgleichheit in Anspruch nehmen wollen. Zu dessen Überwindung empfiehlt der Autor vor allem die konsequente Anwendung von Art. 157 I, II AEUV, sowie des Art. 19 I, IV der RL 2006/54/EG.
(tl)
Kirchliches Arbeitsrecht im Umbruch
RA Peter Stein, Hamburg, AuR 2019, 157-161
Grundsätzlich verbietet das AGG in den §§ 1 und 7 eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten aus Gründen der Religion. Genau eine solche unterschiedliche Behandlung gestattet § 9 AGG jedoch den Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen. Daher widmet sich der Autor in seinem Beitrag den Fragen, ob der deutsche Gesetzgeber Art. 4 der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG vollständig umgesetzt hat, ob das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV aufgrund des europäischen Primärrechts eine Auslegung der Richtlinie bedingt oder ob die Richtlinie vor der Selbstbestimmung der Kirchen Vorrang genießt. Dabei sind für ihn auch besonders die Themen relevant, wo im Verhältnis zum Arbeitnehmer die Grenze des Selbstbestimmungsrechts zu sehen ist und inwieweit die Anwendung des § 9 AGG justizieller Kontrolle unterliegt.
(tl)
Die Verdachtskündigung als Herausforderung für die Praxis
RAe Eva Wißler/ Sebastian Spuhl, Frankfurt a. M., BB 2019, 692-697
Da eine Verdachtskündigung eine enorme Beeinträchtigung des Arbeitnehmers darstellen kann, erscheint es erforderlich, insbesondere an ihre Zulässigkeit hohe Voraussetzungen zu stellen. Insbesondere stellt sich als zentrale Frage, wann dem Arbeitnehmer wegen eines Verdachts einer Pflichtverletzung gekündigt werden kann. Die Verfasser erörtern, in welchen Fällen sich ein dringender Verdacht einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung aufdrängt. Insbesondere wie zwischen einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch inner- und außerdienstliches Verhalten zu differenzieren ist. Im Zuge dessen erscheint speziell die Kündigungsklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB problematisch, da es im Einzelfall schwer zu bestimmen ist, wann ein Verdacht konkret genug ist, um eine Verdachtskündigung auszusprechen. Die Autoren stellen zudem dar, welche Probleme sich aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall für eine verlässliche Grenzziehung ergeben und in welchem Umfang eine Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung erfolgen muss.
(lc)
Die Arbeitnehmerüberlassung im griechischen Recht
Prof. Dr. Dimitrios Zeredelis, Thessaloniki, ZESAR 2019, 164-172
Als atypisches Beschäftigungsverhältnis fungiert unter anderem die Leiharbeit, die eine Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse mit sich bringt. Die Leiharbeitsrichtlinie soll hier einen grundlegenden Schutz der Leiharbeitnehmer garantieren, aber auch gleichzeitig die Interessen der Unternehmer berücksichtigen. Anhand eines Überblicks über das Gesetz zeigt der Autor auf, welche Probleme sich hinsichtlich des Schutzbedürfnisses der Arbeitnehmer im Hinblick auf die griechische Regelung der Arbeitnehmerüberlassung ergeben.
(ja)
RAin Silke Becker/ Dr. Frank Hennecke, Langen/ Mannheim, BB 2019, 820-827
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist die Modernisierung des Feststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vereinbart. Die Autoren geben die einen Überblick über mögliche Ansätze für eine Verbesserung des Statusfeststellungsverfahrens. Hierbei werden insbesondere zeitgemäße Wertungen einbezogen. Als möglichen Lösungsansatz führen die Autoren die Einführung der Positiv-Kriterien Vergütungshöhe, besonderes Know-how und Parteiwille an. Zudem könnte auch eine Fokussierung der Weisungsgebundenheit weiterhelfen, um die Frage nach einer selbstständigen Tätigkeit zu klären.
(ja)
Arbeits- und tarifvertragliche Unterschiede bei Stichtagsvorbehalten für Sonderleistungen
Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2019, 847-852
Stichtagsvorbehalte und die damit verwandten Rückzahlungsklauseln bilden eine der beliebtesten Methoden zur Flexibilisierung von Sonderzuwendungen. Allerdings herrschten diesbezüglich im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 eine erhebliche Anzahl an Restriktionen in diesem Bereich, die einen hohen Anpassungsbedarf mit sich brachten. Mittlerweile ist insbesondere aufgrund der nahezu beständigen Judikatur des BAG Klarheit in diesem Bereich eingekehrt und nicht nur eine einheitliche Regelung hinsichtlich der einzelnen Klauseltypen geschaffen worden, sondern auch Gewissheit in ihrem Verhältnis untereinander. Das BAG bestätigte im Sommer 2018 erneut, dass für Stichtagsvorbehalte bei Sonderzahlungen im Tarifvertrag weniger strenge Maßstäbe gelten als für entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln. Der Beitrag stellt hier sowohl die Grundzüge und Voraussetzungen von Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen dar und unternimmt anhand des Urteils des BAG vom 27.06.2018 (10 AZR 290/17) eine Gegenüberstellung.
(lc)
Urlaubsansprüche in der Arbeitgeberinsolvenz
RAin Dr. Hannah Krings, Köln, DB 2019, 790-792
Die Frage nach der insolvenzrechtlichen Einordnung von Urlaubsansprüchen erscheint sowohl für Rechtsanwälte als auch Insolvenzverwalter als eine große Herausforderung. Für Arbeitnehmer stellt sich in der Insolvenzsituation oft die Frage, ob der ausstehende Urlaub noch genommen werden kann. Im Grundsatz bleibt ein bestehender Urlaubsanspruch bei Insolvenzantragsstellung und Insolvenzeröffnung zwar bestehen, da Urlaubsansprüche von der Regelung des § 108 Abs. 3 InsO nicht erfasst sind, es können sich jedoch zahlreiche Besonderheiten und Einzelfragen bezüglich des Grundsatzes ergeben. Die Autorin beschäftigt sich zum einen mit der Urlaubsgewährung in natura aber auch der Insolvenzgeldfähigkeit von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, die nach dem sog. Erarbeitungsprinzip ebenso wie das Arbeitsentgelt insolvenzgeldfähig sind.
(lc)
Befristete Beschäftigung und Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA-RR 2019, 232
(BSG, Urteil vom 30.08.2018 – B 11 2/18 R)
(tl)
Berufliche Anforderungen einer Kirchenmitgliedschaft
Prof. Dr. Mike Wienbracke, LL.M., Gelsenkirchen, NZA-RR 2019, 186-188
(BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14)
(tl)
Geltung des MiLoG für ausländische Arbeitnehmer bei Kurzeinsätzen in Deutschland
Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2019, 230
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 – 1 K 1161/17)
(tl)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats über geleistete Sonderzahlungen
RiArbG Olaf Möllenkamp, Lübeck, NZA-RR 2019, 198-199
(LAG Hessen, Beschluss vom 10.12.2018 – 16 TaBV 130/18)
(tl)
BR-Wahl – Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber
RAin Verena zu Dohna-Jaeger, Frankfurt a.M., AuR 2019,185-186
(BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16)
(tl)
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung analog der für den Betriebsrat geltenden Grundsätze genügt
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2019, 231
(BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18)
(tl)
Keine Umschulung auf Kosten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess
RA Dr. Philipp Wiesenecker, Frankfurt a.M., BB 2019, 896
(BAG, Urteil vom 02.10.2018 – 5 AZR 376/17)
(tl)
Urlaubsentgelt – Fälligkeit während der Ansparphase eines „Sabbatjahres“
RA Dr. Jochen Koch, Stuttgart, NZA-RR 2019, 213-214
(BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 159/158)
(tl)
„Betriebliches Eingliederungsmanagement auch bei Wegfall einer Fluglizenz“
Rain Kathrin Vossen, Köln, DB 2019, 674
(BAG, Urteil vom 21.11.2018 – 7 AZR 394/17)
(lc)
„Urlaubssperre: Keine Haftung des Insolvenzverwalters für Urlaubsabgeltung“
RA Guido Völkel, Düsseldorf, DB 2019, 675
(BAG, Urteil vom 6.9.2018 – 6 AZR 367/17)
(lc)
„Fachkräfteeinwanderungsgesetz“
RA Dr. Gunther Mävers, Köln, DB 2019, 676
(Bundesregierung, Gesetzesentwurf vom 19.12.2018, Kabinettsfassung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz)
(lc)
„Verfolgungsmöglichkeit für vorsätzliche Vertragsverletzungen von Arbeitnehmern bei zulässiger Videoüberwachung bis zur Verwirkung“
RA Dr. Christian Ley, München, DB 2019, 704
(BAG, Urteil vom 23.8.2018 – 2 AZR 133/18)
(lc)
„Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch neue Entgeltstrukturen?“
RA Dr. Sebastian Frahm, Stuttgart/ Berlin, DB 2019, 735
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018 – 5 Sa 455/15)
(lc)
„Rückzahlung von Fortbildungskosten“
Wiss. Mit. Michael Rätze, Chemnitz, DB 2019, 736
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2018 – 10 Sa 268/18)
(lc)
„Ausschlussfristen und Ersatzurlaub“
RAin Johanna Bessing, Frankfurt a. M., DB 2019, 768
(BAG, Urteil vom 19.6.2018 – 9 AZR 615/17)
(lc)„Regress wegen nachzuentrichtenden Lohnsteuern“
RAin Dr. Sonja Reitzug, Düsseldorf, DB 2019, 793
(BAG, Urteil vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17)
(lc)
„Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit bei der tatrichterlichen Erwägung zur Anwendung von § 315 BGB bei variabler Vergütung“
RA Christian Wirtz/ Julia Rempe, Düsseldorf, DB 2019, 794
(BAG, Urteil vom 24.19.2018 – 10 AZR 285/16)
(lc)
„Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung von Direktversicherung zur Altersvorsorge“
RA Michael Magotsch, Frankfurt a. M., DB 2019, 795
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2018 – 6 Sa 1259/18)
(lc)
„Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf Pensionsfonds gegen den Willen des Versorgungsberechtigten“
RA Steffen Völp, Frankfurt a. M., DB 2019, 796
(LG Wiesbaden, Urteil vom 6.2.2019 – 12 O 53/18)
(lc)
„Alles oder Nichts – Anpassung der betrieblichen Altersvorsorge in Gesamtversorgungssystemen“
Dr. Patrick Flockenhaus, Düsseldorf, BB 2019, 832
(BAG, Urteil vom 25.9.2018 – 3 AZR 333/17)
(lc) „Mitverantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubnahme seiner Arbeitnehmer“
Dr. Joachim Wutte, München, EuZA 2019, 222-233
(EuGH, Urteil vom 6.11.2018 – C-619/16)
(lc)
„Kürzung des Mindestjahresurlaubs für Zeiten des Elternurlaubs unionsrechtskonform“
Dr. Laura Schmitt, Hamburg, EuZA 2019, 234-244
(EuGH, Urteil vom 4.10.2018 – C-12/17)
(lc)
„Zu dem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen im Massenentlassungsverfahren“
Dr. David Markworth, Köln, EuZA 2019, 245-254
(EuGH, Urteil vom 7.8.2018 – C-61/17)
(lc)
„Das Vorliegen eines Betriebsübergangs bei der Neuvergabe staatlicher Aufträge“
Dr. Katja Chandna-Hoppe, Bonn, EuZA 2019, 255-270
(EuGH, Urteil vom 11.7.2018 – C-60/17; EuGH, Urteil vom 7.8.2018 – C-472/16)
(lc)
„Österreichische Regelung zum Karfreitagsentgelt – Verstoß gegen Diskriminierungsverbot“
Prof. Dr. Mike Wienbracke, Gelsenkirchen, EuZW 2019, 242-248
(EuGH, Urteil vom 22.1.2019 – C-193/17)
(lc)
„Vorsätzlich falsches Ausfüllen von Überstundenformularen – außerordentliche Kündigung“
RA Dr. Martin Kock, Düren/ Köln, NJW 2019, 1161-1165
(BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18)
(lc)
„Schadensersatz wegen Nichtgewährung von Homeoffice“
RA Dr. Atur-Konrad Wypaych, Düsseldorf, DB 2019, 853
(LAG Rheinland-Pfalz, Ureteil vom 7.11.2018 – 7 Sa 46/18)
(lc)
„Kollektives Zusammenwirken bei Arbeitszeitbetrug“
RAe Dirk H. Laskawy/ Peggy Lomb, Leipzig/ München, DB 2019, 854
(BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18)
(lc)„Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzungen bei kirchlichen Arbeitgeber“
RA Florian Scholz, Köln, DB 2019, 855
(BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14)
(lc)
„Entwurf des Gesetzes gelten illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“
RA Jörn Kuhn, Frankfurt a. M., DB 2019, 856
(Bundesregierung, Gesetzesentwurf vom 20.2.2019 zur illegalen Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch)
(lc)
„Kopftuch/ Heilerziehungspflegerin“
Wiss. Mit. Aqilah Sandhu/ Prof. Dr. Matthias Rossi, Augsburg, ZESAR 2019, 172-176
(ArbG Hamburg, Urteil vom 21.11.2018 – 8 Ca 123/18)
(lc)
„Arbeitszeitgestaltung/ Jahresurlaub/ Antragsstellung“
Dr. Inga Hildebrand, Hamburg, ZESAR 2019, 177-184
(EuGH, Urteil vom 6.11.2018, Rs. C-619/16)
(lc)
„Zahlungsunfähigkeit Arbeitgeber/ Garantieeinrichtung“
RAe Dr. René Döring/ Dr. Luca Rawe, Frankfurt a. M/ Düsseldorf, ZESAR 2019 184-191
(EuGH, Urteil vom 25.7.2018, Rs. C-338/17)
(lc)