Dezember 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Arbeitgeber haftet nicht für unterlassene Aufklärung einer auf Basis freier Mitarbeit beschäftigten Betriebsärztin vor einer Grippeschutzimpfung

Arbeitszeitrecht

Ruhezeiten für Fahrpersonal im Straßenverkehr: Keine Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

Befristungsrecht

Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt auch für Sonderurlaubsansprüche für die Ausübung eines politischen Amtes

Arbeitsvertraglich vereinbarte überwiegend künstlerische Tätigkeit einer Maskenbildnerin kann Befristung des Arbeitsvertrags wegen Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Zuordnung einzelner AN zu mitbestimmtem Dienstplan für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen

Einsichtsrechte des Betriebsrats - Bruttoentgeltlisten müssen Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten

Datenschutz

Berufung mehrerer Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz kann von allen Berufenen erworben werden

Insolvenz

ArbG Berlin lehnt Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung bei Air Berlin ab

Kündigung/Kündigungsschutz

Heimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Massenentlassungsanzeige: Im Einklang mit bisheriger Instanzrechtsprechung stehender Rechtsirrtum des Arbeitgebers über ordnungsgemäße Stellungnahme des Betriebsrats ist unverschuldet

Öffentliches Dienstrecht

Zur Erhöhung bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer bereitgestelltes freies Arbeitszeitvolumen ist kein „freier Arbeitsplatz“ i.S.v. § 9 TzbfG - Alleinige Erhöhung der Arbeitszeit betrifft auch nicht „Zugang zu einem öffentlichen Amt“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG

Sozialrecht

Erhöhung des Elterngeldes durch Provisionen nur bei Zahlung als laufender Arbeitslohn

Schädigungsbedingte vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente - Keine „Abschläge“ bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Auslegung des TV-Ärzte Hessen: Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber sind bei Einstellung uneingeschränkt zu berücksichtigen

C. Literatur

Allgemein

Rechte Beschäftigter und ihrer Interessenvertretungen – ein Rückblick auf ausgewählte Gesetzgebungsverfahren der letzten 10 Jahre und Ausblick auf weitere Regelungsbedarfe

Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen als Sanktion von Arbeitsrechtsverstößen: Gedankensplitter zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Lösegeldzahlungen des Arbeitgebers an terroristische Organisationen aus arbeits- und strafrechtlicher Sicht

Die Arbeitsgerichtsbarkeit 2016 im Lichte der Statistik

Arbeitnehmerüberlassung

Was ist „gelegentlich“? – Die unscheinbare Privilegierung in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG

Arbeitskampfrecht

Kollektive Interessenvertretung in einer individualisierten Gesellschaft

Arbeitsvertragsrecht

Arbeitsrechtliche Fallstricke infolge der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB

Probezeitverlängerung bei Nicht-Bewährung von Mitarbeitern

Arbeiten im Privaten und Privatisieren am Arbeitsplatz

Angemessene Vergütung von Bankvorständen – Information und Unterstützung des Aufsichtsrats durch den Personalleiter/die Personalleiterin

Rückforderung ausgezahlter Vergütung

Aufzeichnungspflichten über geleistete Arbeitsstunden – Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung im Überstundenprozess 

Befristungsrecht

Die nachträgliche Altersbefristung auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze – Dargestellt am Beispiel von Führungskräften

Betriebliche Altersversorgung

„Outsourcing“ von Pensionsverbindlichkeiten – Wirksame Maßnahmen im Niedrigzinsumfeld

Das Sozialpartnermodell – Ablösung bestehender Versorgungssysteme in der bAV durch die reine Beitragszusage

Betriebsübergang

„Nearshoring“ und „Farshoring“ – Rechtsfolgen des § 613a BGB weiterhin ungeklärt

Betriebsverfassungsrecht

Personelle Angelegenheiten nach § 99 BetrVG – verfahrensrechtliche Aspekte und taktische Möglichkeiten des Arbeitgebers

Datenschutz

Die Zukunft der datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarung

Digitalisierung der Arbeitswelt

Für eine veränderte Arbeitsordnung in einer digitalen Arbeitswelt

Debating the Gig Economy, Crowdwork and New Forms of Work

Entsenderecht

Haftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandsentsendungen

Europarecht

Neue Arbeitszeitrechtsprechung für familienadäquate Erziehungs- und Betreuungstätigkeit

Kirchliches Arbeitsrecht

Die Katholische Soziallehre und das Arbeitsrecht – von der Notwendigkeit eines Dialogs

Arbeits- und Sozialrecht im christlichen-sozialen Geiste

Kündigung/Kündigungsschutz

Der Bote – Stolperstein der ordnungsgemäßen Kündigung?

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Das neue Mutterschutzgesetz

Prozessuales

Internationales Arbeitsprozessrecht: Wo darf das Flugpersonal der Zivilluftfahrt klagen?

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Die „gemeinsame Einrichtung“ – das unbekannte Wesen

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Wege zur Stärkung der Tarifbindung – ein rechtsvergleichender Streifzug zur Untersuchung funktionaler Äquivalente der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen

Reparatur der Tarifeinheit als Sache des Gesetzgebers

Tarifautonomie und Gesetzgeber – kommunizierende Röhren im deutschen Arbeitsrecht

Unternehmensmitbestimmung

Unternehmensmitbestimmung: Aktuelle Herausforderungen und Reformoptionen

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Kommission startet öffentliche Konsultation zu einer europäischen Arbeitsbehörde sowie einer europäischen Sozialversicherungsnummer
Meldung der EU-Kommission vom 27.11.2017
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um die Meinung der breiten Öffentlichkeit über die Einrichtung einer europäischen Arbeitsbehörde und die Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer einzuholen.Die europäische Arbeitsbehörde soll sicherstellen, dass die EU-Vorschriften zur Arbeitskräftemobilität fair, einfach und effektiv durchgesetzt werden. Konkret würde die Behörde, aufbauend auf bestehenden Strukturen, nationale Verwaltungen, Unternehmen und mobile Arbeitnehmer unterstützen, indem sie die Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Bereichen wie der grenzüberschreitenden Mobilität und der Koordinierung der sozialen Sicherheit stärkt. Die Einrichtung der Behörde würde den Zugang zu Informationen für Behörden und mobile Arbeitnehmer verbessern und die Transparenz hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten erhöhen.Die europäische Sozialversicherungsnummer (ESSN) zielt darauf ab, die Interaktion der Bürger mit Verwaltungen in einer Reihe von Politikbereichen zu vereinfachen und zu modernisieren. Eine EU-Sozialversicherungsnummer würde die Identifizierung von Personen über die Grenzen hinweg erleichtern und eine schnelle und genaue Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus ermöglichen. Sie würde Verwaltungsverfahren für Bürger erleichtern, indem der Einsatz digitaler Hilfsmittel optimiert würde.
Beide Initiativen wurden von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Nation 2017 angekündigt. Die Legislativvorschläge für beide Initiativen werden im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2018 angekündigt und sollen bis zum Frühjahr 2018 eingereicht werden.(tr)Das ändert sich im neuen Jahr – Eine Übersicht über wesentliche NeuregelungenPressemitteilung des BMAS vom 14.12.2017

Das BMAS gibt auf seiner Seite eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1.1.2018 bzw. zum Jahresbeginn 2018 im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums wirksam werden. Hierbei wird differenziert zwischen den Kategorien:

  • Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
  • Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Belange behinderter Menschen

(tr)

Bundeskabinett beschließt Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der ArbeitMeldung des BMAS vom 13.12.2017Das Bundeskabinett hat am 13.12.2017 den Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland 2016 (SuGA 2016) beschlossen.Nach § 25 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Der statistische Bericht wurde auf der Grundlage der Berichte der Unfallversicherungsträger und der Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt. Er liefert für das Jahr 2016 umfassende Informationen über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und gibt einen Überblick über die Entwicklung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Mit umfangreichem Zahlenmaterial zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Verrentungen, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbedingungen u. a., liefert der Bericht eine fundierte Datenbasis für Prävention und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen.(tr)Beschlüsse des Bundestages4. Sitzung, 12.12.2017:

  • Erste Beratung des von der Fraktion DIE LINKE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Verbot von Massenentlassungen in profitablen Unternehmen und zur Stärkung der Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten bei strategischen Unternehmensentscheidungen sowie Überweisung an Hauptausschuss (BT-Drs. 19/217)

5. Sitzung, 13.12.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde erhöhen“ sowie Überweisung an Hauptausschuss (BT-Drs. 19/96)

(tr)

Beschlüsse des Bundesrates963. Sitzung, 15.12.2017:

  • Stellungnahme zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen (BR-Drs. 666/17)
  • Zustimmung zur Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018) (BR-Drs. 718/17)

(tr)

Veröffentlichungen im BundesgesetzblattTeil I Nr. 75-77:

  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung - KPrüfTechnAusbV) vom 23.11.2017 (BGBl. I Nr. 75, S. 3796)
  • Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin (Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung - FischwAusbStEignV) vom 27.11.2017 (BGBl. I Nr. 76, S. 3822)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall (Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung - MVTAusbV) vom 4.12.2017 (BGBl. I Nr. 76, S. 3834)


 Teil II Nr. 30-32:

  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz im Bauwesen vom 13.11.2017 (BGBl. II Nr. 30, S. 1481)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 13.11.2017 (BGBl. II Nr. 31, S. 1501)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 13.11.2017 (BGBl. II Nr. 31, S. 1501)
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22.11.2017 (BGBl. II Nr. 31, S. 1506)

(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 312 bis 336

  • Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6054) (L 317, S. 119)

(tr)

B. Rechtsprechung

ArbeitsvertragsrechtArbeitgeber haftet nicht für unterlassene Aufklärung einer auf Basis freier Mitarbeit beschäftigten Betriebsärztin vor einer GrippeschutzimpfungBAG, Urteil vom 21.12. 2017 – 8 AZR 853/16 – Pressemitteilung Nr. 58/17Ein Herzzentrum haftet im Falle einer Grippeschutzimpfung in den eigenen Räumlichkeiten nicht für von einer freiberuflich tätigen Betriebsärztin unterlassene Aufklärungen gegenüber den Patienten.(dl)ArbeitszeitrechtRuhezeiten für Fahrpersonal im Straßenverkehr: Keine Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im FahrzeugEuGH, Urteil vom 20.12.2017 – Rs. C-102/16 „Vaditrans“Art. 8 Abs. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist dahin auszulegen, dass ein Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 6 dieser Verordnung nicht in seinem Fahrzeug verbringen darf.(tk)BefristungsrechtGrundsatz der Nichtdiskriminierung gilt auch für Sonderurlaubsansprüche für die Ausübung eines politischen AmtesEuGH, Urteil vom 20.12.2017 – Rs. C-158/16 „Vega González“ – Pressemitteilung Nr. 146/17§ 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung den Anspruch eines in ein parlamentarisches Amt gewählten Arbeitnehmers auf einen von der nationalen Regelung vorgesehenen Sonderurlaub umfasst, bei dem das Arbeitsverhältnis in der Weise ausgesetzt wird, dass der Fortbestand der Stelle dieses Arbeitnehmers sowie seine Beförderungsrechte bis zum Ablauf dieses Parlamentsmandats sichergestellt werden.§ 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es ausnahmslos ausschließt, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer zur Ausübung eines politischen Mandats eine Beurlaubung zu gewähren, bei der das Arbeitsverhältnis bis zur Wiedereingliederung dieses Arbeitnehmers nach Ablauf dieses Mandats ausgesetzt wird, während Dauerbeschäftigten dieses Recht zusteht.(tk)Arbeitsvertraglich vereinbarte überwiegend künstlerische Tätigkeit einer Maskenbildnerin kann Befristung wegen des Arbeitsvertrags wegen Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigenBAG, Urteil vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 – Pressemitteilung Nr. 56/17Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin an einer Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen.(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Zuordnung einzelner AN zu mitbestimmtem Dienstplan für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen

BAG, Beschluss vom 22.8.2017 – 1 ABR 4/16 – LeitsätzeDas Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst nicht nur die Vereinbarung von Dienstplänen für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen, sondern darüber hinaus auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan.Der Betriebsrat kann aufgrund zu erwartender weiterer Verstöße des Arbeitgebers gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von diesem im Wege des negatorischen Rechtsschutzes verlangen, einen nicht mitbestimmten Einsatz von Arbeitnehmern zu unterlassen.

(dl)

Einsichtsrechte des Betriebsrats - Bruttoentgeltlisten müssen Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten

LAG Hamm, Beschluss vom 19.9.2017 – 7 TaBV 43/17 – Leitsätze

Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz
BetrVG dürfen nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden; außerhalb seines
Anwendungsbereiches gebieten auch die Bestimmungen des Entgelt-TranspG - insbesondere § 13
Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 11 und 12 Abs. 3 - keine Anonymisierung.

(dl)

Datenschutz

Berufung mehrerer Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz kann von allen Berufenen erworben werdenBAG, Urteil vom 27.7.2017 – 2 AZR 812/16 – LeitsatzBeruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 S. 5, 6 BDSG erwerben.(dl)

InsolvenzArbG Berlin lehnt Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung bei Air Berlin abArbG Berlin, Beschluss vom 21.12.2017 – 41 BV 13752/17 – Pressemitteilung Nr. 31/17Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG in Eigenverwaltung, ihr gemäß § 122 Insolvenzordnung (InsO) die Stilllegung des Betriebs zu gestatten, ohne hierüber zuvor mit der Personalvertretung Kabine Verhandlungen in einer Einigungsstelle geführt zu haben, als unzulässig abgewiesen.Air Berlin habe bereits mit der Betriebsstilllegung begonnen, indem sämtlichen Pilotinnen und Piloten schon gekündigt worden sei. Für ein gerichtliches Verfahren auf Zustimmung zu einer Betriebsstilllegung fehle es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.(dl)Kündigung/KündigungsschutzHeimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs kann außerordentliche Kündigung rechtfertigenHessisches LAG, Urteil vom 23.8.2017 – 6 Sa 137/17 – Pressemitteilung v. 2.1.2018Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.(dl)Massenentlassungsanzeige: Im Einklang mit bisheriger Instanzrechtsprechung stehender Rechtsirrtum des Arbeitgebers über ordnungsgemäße Stellungnahme des Betriebsrats ist unverschuldetLAG Düsseldorf, Urteil vom 1.8.2017 – 3 Sa 864/16 – LeitsätzeTrotz zahlreicher bereits vorliegender Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist das Rechtsgebiet der Massenentlassungsanzeige und des Konsultationsverfahrens immer noch als weitgehend unsicher und risikoreich zu bezeichnen.Hat bei mithin objektiv zweifelhafter Rechtslage der Arbeitgeber sorgfältig geprüft, ob die im Rahmen des Konsultationsverfahrens erfolgte Äußerung des Betriebsrats eine hinreichende, abschließende Stellungnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ist und diese Frage ebenso und mit vertretbaren Gründen bejaht wie später sämtliche in erster und zweiter Instanz in ca. 100 Kündigungsschutz- und ca. 20 Berufungsverfahren mit der Prüfung der Rechtslage beschäftigte Kammern von Arbeits- und Landesarbeitsgericht, ist sein Rechtsirrtum unverschuldet, wenn nachfolgend durch das Bundesarbeitsgericht festgestellt wird, dass keine ausreichende Stellungnahme vorgelegen habe und die Kündigung damit für unwirksam erklärt wird.Befand sich der kündigende Arbeitgeber bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem unverschuldeten Rechtsirrtum, steht dem zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer für die Zeit bis dahin ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Annahmeverzugslohn gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht zu.(dl)Öffentliches DienstrechtZur Erhöhung bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer bereitgestelltes freies Arbeitszeitvolumen ist kein „freier Arbeitsplatz“ i.S.v. § 9 TzbfG - Alleinige Erhöhung der Arbeitszeit betrifft auch nicht „Zugang zu einem öffentlichen Amt“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GGBAG, Urteil vom 17.10.2017 – 9 AZR 192/17 – LeitsätzeAllein die Erhöhung der Arbeitszeit ohne eine damit verbundene Übertragung höherwertiger Tätigkeiten betrifft nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG.Ein freies Arbeitszeitvolumen, das der Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist kein freier Arbeitsplatz i.S.v. § 9 TzBfG. Der Arbeitgeber muss deshalb einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bei gleicher Eignung nicht bevorzugt berücksichtigen. In diesem Fall ist er grundsätzlich in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet.(dl)SozialrechtErhöhung des Elterngeldes durch Provisionen nur bei Zahlung als laufender ArbeitslohnBSG, Urteile vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R u.a. – Pressemitteilung 62/2017Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Als sonstige Bezüge gezahlte Provisionen (z.B. Quartalsprovisionen) erhöhen das Elterngeld nicht.(tk)Schädigungsbedingte vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente - Keine „Abschläge“ bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den HaftpflichtversichererBSG, Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R - Pressemitteilung 61/2017Zumindest wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente ohne „Abschläge“ zu erfolgen.(tk)Tarifrecht/TarifvertragsrechtAuslegung des TV-Ärzte Hessen: Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber sind bei Einstellung uneingeschränkt zu berücksichtigenBAG, Urteil vom 21. 12. 2017 – 6 AZR 863/16 – Pressemitteilung Nr. 57/17Findet auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Anwendung, sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen liegen, kommt es nicht an.(dl)

C. Literatur

Allgemein

Rechte Beschäftigter und ihrer Interessenvertretungen – ein Rückblick auf ausgewählte Gesetzgebungsverfahren der letzten 10 Jahre und Ausblick auf weitere RegelungsbedarfeHelga Nielebock, Deutscher Gewerkschaftsbund, SR 2017, 204-211„Die Rechte von Beschäftigten und ihrer Interessenvertreter waren und sind Karl Schiewerling wichtig.“ Zu Ehren des CDU-Bundestagsabgeordneten beleuchtet die Autorin ausgewählte Gesetzgebungsverfahren der letzten 10 Jahre und gibt einen Ausblick auf weitere Regelungsbedarfe. Sie thematisiert die Achtung der Persönlichkeitsrechte wie Gleichbehandlung und Datenschutz sowie Gestaltungsrechte für Beschäftigte, den Mindestlohn und dessen Regulierung in den unterschiedlichsten Ausprägungen, die Abwendung von Missbrauch durch prekäre Arbeitsformen und die Stärkung der kollektiven Interessenvertretungen, insbesondere der Tarifbindung, jeweils als wichtige Eckpfeiler des Arbeitsrechts und der Mitbestimmung.(tl)Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen als Sanktion von Arbeitsrechtsverstößen: Gedankensplitter zum Grundsatz der VerhältnismäßigkeitRA Wilfried Oellers, MdB, Mitglied des Ausschusses für Arbeit und Soziales (18. Legislaturperiode), SR 2017, 216-217Der Autor äußert Gedanken und Überlegungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen als Sanktion von Arbeitsrechtsverstößen. Aufgrund der mitunter existenzgefährdenden Wirkungen dieser Form der Sanktion spricht er sich für eine genaue Sachverhaltsprüfung im Einzelfall aus. Insbesondere das Erheblichkeitskriterium im Rahmen der Feststellung des Vorliegens von Verstößen sei nicht rechtssicher vom Gesetzgeber ausgestaltet bzw. in der Praxis nicht rechtssicher handhabbar.(tl)Lösegeldzahlungen des Arbeitgebers an terroristische Organisationen aus arbeits- und strafrechtlicher SichtRA Prof. Dr. Michael Fuhlrott/Akademischer Rat a.Z. Dr. Thomas Schröder, Hamburg/Heidelberg, NZA-RR 2017, 625-630Keine Seltenheit sind bei global agierenden Unternehmen und Konzernen Dienstreisen in Länder, in denen die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter einem besonders hohen Risiko aufgrund von erhöhten Entführungsgefahren ausgesetzt sind. Kommt es tatsächlich zu einer Entführung, habe der AN nur einen Anspruch gegen seinen AG auf Zahlung oder Erstattung eines Lösegeldes, wenn letzterer seine Fürsorgepflicht im Rahmen des Auslandseinsatzes vor der Entführung verletzt habe. Aus strafrechtlicher Sicht könne sich darüber hinaus eine Garantenpflicht zur Lösegeldzahlung aus der tatsächlichen Übernahme einer solch weitgehenden Schutzbereitschaft ergeben. Lösegeldzahlungen an terroristische Gruppierungen seien hingegen bei Strafe untersagt und aufgrund von ethisch fragwürdigem, rigorosem Unionsrecht im Bereich von so genannten Bereitstellungsverboten nicht einmal ausnahmsweise zur Rettung von Menschenleben gerechtfertigt.(tl)Die Arbeitsgerichtsbarkeit 2016 im Lichte der StatistikRA Dr. Günter Grotmann-Höfling, Vellmar/Kassel, AuR 2017, 485-488Der Autor gibt in seinem Beitrag einen statistischen Überblick über die eigereichten Klagen bei den Arbeitsgerichten im Jahre 2016. Dabei differenziert er zwischen Urteils- und Beschlussverfahren, sowie zwischen den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.(ks)ArbeitnehmerüberlassungWas ist „gelegentlich“? – Die unscheinbare Privilegierung in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜGRAe Daniel Happ/Marijke van der Most, Frankfurt a. M., BB 2017, 2809-2815Die Autoren befassen sich mit dem Begriff der „gelegentlichen“ Überlassung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Weil mit diesem Rechtsbegriff bereits seit Einführung der Norm einige Unsicherheiten einhergehen, stellen die Autoren zunächst unterschiedliche Definitionsmöglichkeiten dar, welche von der Rechtsprechung, der Literatur sowie der Bundesagentur für Arbeit herangezogen werden. Dabei kritisieren sie, dass bei allen Ansätzen lediglich die Gesetzbegründung wiedergegeben wird und demnach bislang keine eigenen Ansätze entwickelt wurden. Aus diesem Grund arbeiten die Autoren eine eigene Lösungsmöglichkeit heraus, indem sie einzelne Merkmale aufzeigen, welche ihrer Meinung nach auf eine gelegentliche Überlassung hindeuten. Nach den Ausführungen der Autoren ist in diesem Rahmen allein auf die Person des Verleihers abzustellen. Folglich müsse eine gelegentliche Überlassung dann abgelehnt werden, wenn der Geschäftszweck des Verleihers in der Überlassung von Arbeitnehmern liegt. Dagegen sei eine ihm anlastende bloße Wiederholungsabsicht grundsätzlich unschädlich. Ebenfalls keine Rolle spiele es, ob der konkrete Überlassungsvorgang mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Jedoch sei die Häufigkeit der Arbeitnehmerüberlassung ein wesentliches Beurteilungskriterium. Darüber hinaus dürfe von einer gelegentlichen Überlassung keine Gefährdung der sozialen Sicherheit des AN ausgehen und der Arbeitsmarkt dürfe durch die Überlassung nicht gestört werden.(ks)ArbeitskampfrechtKollektive Interessenvertretung in einer individualisierten GesellschaftProf. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn, SR 2017, 182-190Der Autor widmet sich in seinem Beitrag denkbaren zukünftigen Entwicklungen auf dem Gebiet der kollektiven Interessenwahrnehmung im Arbeitsrecht. Einleitend arbeitet er dazu zunächst die grundsätzliche Notwendigkeit von Gewerkschaften und der Mitbestimmung von Arbeitnehmern heraus. Trotz dieses Hintergrundes stellt er die Prognose auf, dass die aktuelle Zersplitterung der Gewerkschaftslandschaft und die fortschreitende Individualisierung der Gesellschaft sich künftig auch auf das Arbeitskampfrecht und die Organisation von Gewerkschaften auswirken werden. In Zukunft werde es wohl auch alternative Kampfmittel geben. Der Autor benennt diesbezüglich ausdrücklich das International Campaigning, welches aus der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmen und des Arbeitsmarktes herrühre. Darunter sei letztlich eine international empfundene Solidarität zu verstehen.(ks)ArbeitsvertragsrechtArbeitsrechtliche Fallstricke infolge der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGBRA David Johnson, München, BB 2017, 2805-2808Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wurde auch eine Neufassung des § 309 Nr. 13 lit. b BGB realisiert. Mit Wirkung zum 1.10.2016 gilt insoweit nunmehr, dass für Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder Dritten gegenüber abzugeben sind, regelmäßig bereits die Textform ausreichend ist. Der Autor nimmt das einjährige Inkrafttreten dieser Neufassung zum Anlass, um ausgewählte praxisrelevante Auswirkungen des neuen § 309 Nr. 13 lit. b BGB auf das Arbeitsrecht zu illustrieren. Dabei zeigt er die Auswirkungen auf einvernehmliche individualvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten von AG und AN und die verbleibenden arbeitgeberseitigen Möglichkeiten in Bezug auf Änderungskündigungen auf. Nach Ansicht des Autors bleibe zudem abzuwarten, ob die Neufassung des § 309 Nr. 13 lit. b BGB darüber hinaus etwaige modifizierte Rechtsprechungsänderungen im Zusammenhang mit dem Teilzeit- und Befristungsrecht herbeiführen wird.(ks)Probezeitverlängerung bei Nicht-Bewährung von MitarbeiternRA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA 2017, 1433-1437Der Autor widmet sich dem Thema der Probezeitverlängerung bei Nicht-Bewährung von Mitarbeitern. Er stellt die verschiedenen Konstellationen dar, die eine faktische Verlängerung der Probezeit ermöglichen, und diskutiert deren Zulässigkeitsanforderungen. Zudem gibt er Gestaltungshinweise für die Rechtspraxis. In einem Fazit stellt er fest, dass Kündigung und Aufhebungsvereinbarung zur Probezeitverlängerung bei Nichtbewährung sinnvolle Gestaltungsmittel sind, um in Zweifelsfällen den Beurteilungsspielraum zu verlängern und „unsichere“ Arbeitsverhältnisse vor einer endgültigen Entscheidung auf den Prüfstand zu stellen. Die Vorgaben der Rechtsprechung seien hierzu erfreulich klar und erweiterten einerseits die Handlungsoptionen für den AG und gäben andererseits dem AN die Möglichkeit einer „zweiten Chance“.(tr)Arbeiten im Privaten und Privatisieren am ArbeitsplatzProf. Dr. Richard Giesen/Prof. Dr. Jens Kersten, München, DB 2017, 2865-2867
Die Autoren widmen sich der durch die Digitalisierung zunehmenden Verflechtung von Arbeits- und Privatleben. Sie zeigen unter Berücksichtigung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auf, welche Probleme sich ergeben, wenn der AN außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit arbeitet und welche Auswirkungen dies auch auf seine Leistungspflichten hat. Ferner wird dargetan, wie private Aktivitäten am Arbeitsplatz während der eigentlichen Arbeitszeit zu behandeln sind.(tr)Angemessene Vergütung von Bankvorständen – Information und Unterstützung des Aufsichtsrats durch den Personalleiter/die PersonalleiterinProf. Dr. Heike Jochum, Osnabrück, NZA 2017, 1371-1374Die Autorin erläutert in ihrem Beitrag, wie der Aufsichtsrat die Herausforderung der Gestaltung angemessener Vergütungssysteme von Bankvorständen meistern kann. Zunächst stehe dem Aufsichtsratsvorsitzenden nach § 25d Abs. 12 Satz 7 KWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 11 IVV ein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüber dem Personalleiter bzw. der Personalleiterin zu, soweit die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter in Rede stünden. Darüber hinaus sei die Bestellung eines Vergütungsbeauftragten empfehlenswert, soweit ein Interessenkonflikt für die betroffenen Mitarbeiter des Personalbereichs nicht auf andere Weise vermieden werden könne. Ein solcher Interessenkonflikt resultiere daraus, dass sich der Aufsichtsrat zur Sicherstellung der Überwachung der Vergütungssysteme mangels eigener Mitarbeiter, der Mitarbeiter des Unternehmens bedienen müsse, über welche die Geschäftsleitung die Disziplinar- und Leistungsbefugnis habe.(tl)Rückforderung ausgezahlter VergütungRA Dr. Hans-Peter Löw, Frankfurt a.M., NZA 2017, 1365-1371Am 4.8.2017 ist die neue Institutsvergütungsverordnung in Kraft getreten, welche erstmalig sog. Clawback-Regelungen eingeführt hat. Diese verpflichten die Banken dazu, bereits ausgezahlte Vergütungen auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zurückzufordern, wenn der Mitarbeiter an einem Verhalten maßgeblich beteiligt oder für ein Verhalten verantwortlich war, das für die Bank zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion geführt hat. Der Autor nimmt dies zum Anlass, um das Konfliktpotenzial zwischen den aufsichtsrechtlichen Rückforderungsvorgaben und den Beschränkungen des Arbeitsrechts, bereits ausgezahlte Vergütungen zurückzuverlangen, näher zu beleuchten. Insbesondere geht er dabei auch vergleichend auf die Rechtslage in Großbritannien ein, welche oftmals als Argument für die Funktionsfähigkeit von Clawback-Regelungen angeführt wird. Im Ergebnis äußert der Autor Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit arbeitsrechtlichen Regelungen, wobei die Regelung seiner Ansicht nach in der Praxis kaum von Bedeutung sein wird.(ks)Aufzeichnungspflichten über geleistete Arbeitsstunden – Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung im ÜberstundenprozessDorothee Müller-Wenner, Dortmund, AuR 2017, 476-480Die Autorin befasst sich mit der Verpflichtung des AG, die Arbeitsstunden seiner AN aufzuzeichnen. Dazu gibt sie zunächst einen Überblick über gesetzlich geregelte Aufzeichnungspflichten und deren Schutzrichtungen. Zum einen geht sie auf die Aufzeichnungspflichten in §§ 16, 21a ArbZG ein, welche allein dem sozialen und gesundheitlichen Schutz der AN dienen. Zum anderen zeigt sie die Regelungen in § 19 AEntG, § 17c AÜG und § 17 MiLoG auf, welche die gesetzlich normierte Mindestvergütung sichern sollen und mithin ausdrücklich eine vergütungsrechtliche Relevanz entfalten. Nach Ansicht der Autorin muss sich diese Differenzierung auch in der rechtlichen Verbindlichkeit der von AG oder AN erstellten Arbeitszeitdokumentationen niederschlagen. Im Falle der Übertragung der Aufzeichnungspflichten aus § 19 AEntG, § 17c AÜG und § 17 MiLoG auf den AN, seien die Arbeitszeitaufzeichnungen des AN demnach regelmäßig dem AG zuzurechnen. Dies begründet die Autorin damit, dass der AG seine Pflichten allein mit den vom AN erstellten Aufzeichnungen erfüllt, für deren Korrektheit er dennoch verantwortlich bleibe. Im Ergebnis bedürften die von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislastverteilung im Überstundenprozess also in diesem Fall einer Modifikation i.S.e. Umkehrung der Darlegungs- und Beweispflichten zugunsten des AN.(ks)BefristungsrechtDie nachträgliche Altersbefristung auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze – Dargestellt am Beispiel von FührungskräftenProf. Dr. Wolf-Dietrich Walker, Gießen, NZA 2017, 1417-1422Der Autor widmet sich der Frage, ob unbefristete bzw. auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristete Arbeitsverträge nachträglich (auf ein geringeres Lebensalter) befristet werden können. Einleitend werden die arbeitgeberseitigen Motive für eine nachträgliche Altersbefristung betrachtet. Sodann wird das Interesse des AG an einer sachgerechten Personalplanung, bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Absicherung des AN, als Sachgrund i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG näher beleuchtet. Weitergehend wird untersucht, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nachträglich vereinbarte Altersbefristungen durch einen Grund in der Person des AN nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können. In diesem Zusammenhang wird untersucht, ob der Wunsch des AN nach zeitlich begrenzter Beschäftigung einen Sachgrund i. S. d. Vorschrift darstellt und, ob ein solcher Wunsch auch dann noch angenommen werden kann, wenn der AG dem AN ein Angebot zur Vereinbarung einer nachträglichen Altersbefristung macht. Letzteres wird vom Autor – entgegen der Rechtsprechung - bejaht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Vereinbarung gleichzeitig auch dem Wunsch des AN entspreche. Schließlich werden die Voraussetzungen für einen Wunsch des AN trotz arbeitgeberseitiger Initiative aufgezeigt.(tr)Betriebliche Altersvorsorge„Outsourcing“ von Pensionsverbindlichkeiten – Wirksame Maßnahmen im NiedrigzinsumfeldRAe Jochen Saal/Dr. Patrick Flockenhaus LL.M., Düsseldorf, BB 2017, 2933-2940Versorgungsanwartschaften genießen dank BAG-Rechtsprechung und Mechanismen des BetrAVG einen hohen Schutzstandard. Aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfelds, stellen nun viele Versorgungsschuldner fest, dass sich Versorgungszusagen im Durchführungsweg der Direktzusage (mit ggf. hohen Zinszusagen) kaum einhalten lassen. Zudem steigen die Rückstellungen für diese bilanziell zu passivierenden Verbindlichkeiten weiter an, da die zur Bewertung von Pensionsrückstellungen geltenden HGB-Bilanzierungsgrundsätze einen am Marktzins orientierten Abzinsungszinsfuß vorsehen, der aufgrund eines Durchschnitts der letzten 10/15 Jahre gebildet wird. Die Autoren zeigen Gestaltungsspielräume der Arbeitgeberseite auf, welche durch restriktive Vorgaben des BetrAVG und der dazu ergangenen BAG-Rechtsprechung stark eingeschränkt sind, um Pensionsverbindlichkeiten zu übertragen und einem etwaigen Insolvenzrisiko zu entgehen.(tl)Das Sozialpartnermodell – Ablösung bestehender Versorgungssysteme in der bAV durch die reine BeitragszusageRA Christian Freiherr von Buddenbrock/Hans-Martin Kühn, BB 2017, 2997-3004Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die „reine Beitragszusage“ in der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Autoren untersuchen, ob und inwiefern bereits bestehende Versorgungszusagen des Arbeitgebers durch die reine Beitragszusage abgelöst werden können.(tl)Betriebsübergang„Nearshoring“ und „Farshoring“ – Rechtsfolgen des § 613a BGB weiterhin ungeklärtRAe Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek/Katharina Domni, München, BB 2017, 2868-2871Die Autorinnen setzen sich mit den Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen von grenzüberschreitenden Betriebsübergängen auseinander und geben entsprechende Hinweise und Praxistipps. Sie unterscheiden dabei zwischen grenzüberschreitenden Betriebsübergängen ohne Ortsverlagerung, grenzüberschreitenden Betriebsübergängen mit Ortsverlagerung von Deutschland ins Ausland sowie grenzüberschreitenden Betriebsübergängen mit Ortsverlagerung vom Ausland nach Deutschland.(tr)BetriebsverfassungsrechtPersonelle Angelegenheiten nach § 99 BetrVG – verfahrensrechtliche Aspekte und taktische Möglichkeiten des ArbeitgebersRAe Michael Kempter/Dr. Björn Steinat, Waiblingen, NZA-RR 2017, 630-635Verweigert der Betriebsrat bei einer personellen Maßnahme nach § 99 BetrVG die Zustimmung, gibt das Betriebsverfassungsgesetz mit der Regelung in § 100 BetrVG dem AG, insbesondere in eilbedürftigen Fallgestaltungen, ein Verfahren an die Hand, mit dem die geplante Maßnahme zumindest vorläufig umgesetzt werden kann. Die Autoren erläutern die in diesem Falle zu beachtenden Voraussetzungen und Fristen. Darüber hinaus geben sie einen Überblick über praxisrelevante verfahrenstechnische Details.(tl)DatenschutzDie Zukunft der datenschutzrechtlichen BetriebsvereinbarungRAe Dr. Daniel Klösel/Dr. Thilo Mahnhold, Frankfurt a.M., NZA 2017, 1428-1433Nachdem Art. 88 DS-GVO und § 26 Abs. 4 BDSG n.F. erstmals gesetzlich definieren, unter welchen Voraussetzungen Betriebsvereinbarungen datenschutzrechtliche Funktion erfüllen können, stehen diese rechtlichen Anforderungen und der davon ausgehende praktische Anpassungsbedarf im Mittelpunkt der gegenwärtigen Debatten. Der Autor knüpft hieran an und möchte aufzeigen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht nur inhaltliche Mindestanforderungen an zukünftige Betriebsvereinbarungen definieren, sondern den Betriebspartnern einen Ermessensspielraum beim Abschluss von datenschutzrechtlichen Betriebsvereinbarungen einräumen, den diese mit Blick auf die jeweiligen betrieblichen Bedürfnisse kreativ ausfüllen können. Die Betriebsverfassung habe damit das Potenzial, sich zum zentralen Grundpfeiler von Konzepten des Beschäftigtendatenschutzes zu entwickeln.(tr)Digitalisierung der ArbeitsweltFür eine veränderte Arbeitsordnung in einer digitalen ArbeitsweltSteffen Kampeter, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, SR 2017, 196-204Der Autor setzt sich mit den Herausforderungen der Digitalisierung für die arbeitsrechtliche Regulierung auseinander. Um von der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Arbeitswelt profitieren zu können und neue Optionen und Chancen zu nutzen, sei es geboten die Herausforderungen proaktiv und nicht durch mehr Regulierungen zu gestalten. Die Grundlage für ein Tätigwerden von Sozialpartnern und Betriebsparteien müsse durch kluge gesetzliche Neujustierungen unterstützt und nicht durch bürokratische, mutlose gesetzliche Vorgaben eingeschränkt und behindert werden. Aber auch im Rahmen der sozialen und gesellschaftlichen Dimension sei es erforderlich, die Teilhabechancen eines jeden auf dem zukünftigen Arbeitsmarkt durch Vermeidung von „digitalem Analphabetentum“ und durch Bildung und Förderung digitaler Kompetenzen zu sichern.(tl)Debating the Gig Economy, Crowdwork and New Forms of WorkWilma B. Liebmann, New Brunswick, SR 2017, 221-238In ihrem englischsprachigen Beitrag beschäftigt sich die Autorin mit den neuen Arbeitsformen, welche sich im Zuge der technologischen Innovation entwickelt haben, sowie deren Einfluss auf den Arbeitsmarkt. Dabei versucht sie, die Dimensionen und die Relevanz dieser sog. „Gig Economy“ auszuloten. Überdies führt sie eine rechtliche und regulatorische Diskussion, ob die „Gig- Arbeitnehmer“ als Selbstständige richtig qualifiziert sind, obwohl ihnen nicht die Rechte, Vorteile und Sicherheiten zukommen, welche der Arbeitnehmerstatus bietet.(ks)EntsenderechtHaftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei AuslandsentsendungenProf. Dr. Stefan Edenfeld, Münster, DB 2017, 2803-2808Der Autor beschäftigt sich mit der Entsendung von deutschen Arbeitnehmern ins Ausland. Dabei geht er schwerpunktmäßig auf Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten ein sowie auf die Frage, inwieweit auch deutsche Haftungsmaßstäbe bei einem Auslandseinsatz zu berücksichtigen sind. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass deutsche Arbeitgeber bei einem Auslandseinsatz ihrer Mitarbeiter diesen gegenüber zu einem erhöhten Maß an Fürsorge verpflichtet sind. Demzufolge müssten auch an die von den deutschen Arbeitgebern zu treffenden Schutzmaßnahmen erhöhte Anforderungen gestellt werden. Im Gegenzug seien allerdings auch die Mitarbeiter im Ausland von erhöhten Mitwirkungspflichten betroffen. Dies resultiere aus der Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten und aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Abschließend zeigt der Autor ausgewählte Haftungsrisiken des Arbeitgebers auf, welche sich vor, während und nach dem Auslandseisatz ergeben können.(ks)EuroparechtNeue Arbeitszeitrechtsprechung für familienadäquate Erziehungs- und BetreuungstätigkeitProf. Dr. Dieter Krimphove, Paderborn, NZA 2017, 1374-1376Unter Darstellung der bisherigen Entscheidungspraxis des EuGH zur Arbeitszeit, setzt sich der Autor kritisch mit der Vorabentscheidung des EuGH im Fall „Hälvä“ vom 26.7.2017 (NZA 2017, 1113) auseinander. Das Gericht hatte erstmals über eine „rund-um-die Uhr“, also eine 24-stündige Beschäftigungszeit im Rahmen von einer familienähnlichen Betreuungs- und Erziehungsform von SOS-Kinderdorf-Eltern zu entscheiden und stieß dabei an die inhaltlichen Grenzen der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG. Im Ergebnis sei aber das Modell familienadäquater Erziehung in SOS-Kinderdörfern nicht durch übermäßige arbeitszeitrechtliche Bedingungen erschwert worden. Jedoch konnte das Gericht nur deswegen zu einer plausiblen Entscheidung gelangen, weil es nicht die familienadäquate Betreuungsarbeit der Pflege-Eltern, sondern die Arbeitsleistung ihrer Vertreter zu beurteilen hatte. Der Autor hält es für erforderlich, dass in den Regelbeispielkatalog des Art. 17 RL 2003/88/EG ein neues Regelbeispiel aufgenommen wird, um arbeitszeitrechtliche Konflikte zu lösen, soweit es um die Tätigkeit der Eltern selbst geht und eine fürsorgliche und vertrauensvolle Erziehung zum Schutz der betreuten Kinder zu gewährleisten.(tl)Kirchliches ArbeitsrechtDie Katholische Soziallehre und das Arbeitsrecht – von der Notwendigkeit eines DialogsPrälat Dr. Karl Jüsten/Uta Losem, Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro Berlin, SR 2017, 211-213Ihren Beitrag widmen die Autoren Karl Schiewerling und würdigen sein politisches Wirken, womit er maßgeblich zur Schaffung von sozialer Gerechtigkeit und fairer Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen im Sinne der katholischen Soziallehre beigetragen habe.(tl)Arbeits- und Sozialrecht im christlichen-sozialen GeisteKarl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, SR 2017, 214-215Aus einem christlich-sozialen Blickwinkel betrachtet der Autor das Arbeits- und Sozialrecht und äußert Überlegungen und Gedanken zur „Sozialen Frage“ bzw. der Rolle der Politik in diesem Zusammenhang. Mit seinem Beitrag würdigt er das Wirken des Bundestagsabgeordneten Karl Schiewerling.(tl)Kündigung/KündigungsschutzDer Bote – Stolperstein der ordnungsgemäßen Kündigung?RAe Dirk H. Laskawy/Denise Ludwig, Leipzig/München, DB 2017, 2994-2997Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 174 BGB auf einen Boten, welcher dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers übermittelt. Bei einer Übermittlung der Kündigung durch einen Stellvertreter kommt gemäß § 174 BGB eine Zurückweisung des Arbeitnehmers bei fehlender Vorlage einer Originalvollmacht in Betracht, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Mangels einschlägiger Regelungen stellt sich die Frage, inwieweit diese Vorschrift auch auf die Botenschaft Anwendung findet. Zur Lösung dieses Problems stellen die Autoren unterschiedliche Lösungsansätze dar. Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, dass eine analoge Anwendung des § 174 BGB auf die Fälle der Übermittlung von Willenserklärungen durch einen Boten erforderlich ist. Gemäß § 174 S. 2 BGB analog komme allerdings eine Zurückweisung bei Übermittlung durch Personen, die üblicherweise mit der Übermittlung betraut werden, nicht in Betracht. In den übrigen Fällen bedarf es nach Ansicht der Autoren dagegen einer schriftlichen Erteilung der Botenmacht, um einer etwaigen Zurückweisung durch den Arbeitnehmer vorzubeugen.(ks)Mutterschutz und ErziehungsurlaubDas neue MutterschutzgesetzRAe Prof. Dr. Bernd Schiefer/Esther Baumann, Düsseldorf, DB 2017, 2929-2937Die Autoren geben einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen des Mutterschutzgesetzes. Dabei stellen sie die Bedeutung des MuSchG für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf heraus, stellen aber in Frage, ob die Novellierung des Gesetzes maßgeblich dazu beitragen kann. Auch die grundsätzliche Bewertung der Neuerungen fällt bei den Autoren zwiespältig aus. Positiv wird die bessere Strukturierung des Gesetzes im Vergleich zu den bisherigen Regelungen bewertet. Negativ beurteilt wird die Verschärfung der Verpflichtungen und Anforderungen an den AG einhergehend mit der vorzunehmenden abstrakten Gefährdungsbeurteilung. Insgesamt führe die Novellierung zu einem erheblichen „Mehr“ an Bürokratie und Kosten.(tl)ProzessualesInternationales Arbeitsprozessrecht: Wo darf das Flugpersonal der Zivilluftfahrt klagen?Prof. Dr. Felipe Temming, LL.M. (LSE), Hannover, NZA 2017, 1437-1440Der Autor stellt eine zum internationalen Arbeitsprozessrecht ergangene, aktuelle Entscheidung des EuGH (Urt. v. 14.9.2017 – C-168/16) vor und skizziert sodann die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung.(tr)Tarifrecht/TarifvertragsrechtDie „gemeinsame Einrichtung“ – das unbekannte WesenRA Christian Guse, Hamburg, DB 2017, 2736-2741Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, was unter einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG zu verstehen ist. Dazu geht er zunächst auf deren Entstehungsgeschichte ein und untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Einrichtung gegründet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BAG sei darunter im Wesentlichen eine von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisation zu verstehen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird. Eine genauere Definition ist allerdings nach Ansicht des Autors nahezu unmöglich, was sich aus der spezifischen Funktion einer gemeinsamen Einrichtung sowie aus deren Rechtsform und deren organisatorischer Ausgestaltung ergebe. Jedenfalls sei die Gründung eines Rechtsträgers durch die Tarifvertragsparteien für das Entstehen einer gemeinsamen Einrichtung erforderlich. Abschließend zeigt der Autor Chancen auf, welche solche gemeinsame Einrichtungen den Tarifvertragsparteien vor dem Hintergrund der Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eröffnen. Insbesondere in Branchen mit unsteten Beschäftigungsverhältnissen oder häufigen Arbeitgeberwechseln seien gemeinsame Einrichtungen für beide Sozialpartner vorteilhaft. Den Arbeitgebern werde damit die Verwaltung erleichtert, während den Arbeitnehmern gleichbleibende Versorgungsträger garantiert würden.(ks)Vergütung von BetriebsratsmitgliedernRA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Wiss. Mit. Anton Kutzsch, Berlin, NJW-Spezial 2017, 754-755Die Autoren stellen die Regelungen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern dar und gehen insbesondere auf praktische Probleme im Hinblick auf Beförderungen ein.(sb)Wege zur Stärkung der Tarifbindung – ein rechtsvergleichender Streifzug zur Untersuchung funktionaler Äquivalente der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenPD Dr. Matteo Fornasier, LL.M., Augsburg/Hamburg, SR 2017, 239-254Seit Jahren nimmt die Tarifbindung in Deutschland ab. Den Hintergrund dieser Entwicklung bilden sinkende Organisationsgrade auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Gleichzeitig findet eine Dezentralisierung der Tarifbindung statt, die diesen Effekt weiter verstärkt. Der Gesetzgeber hat mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz versucht darauf zu reagieren, eine Trendumkehr hat sich bislang jedoch noch nicht eingestellt. Der Autor untersucht in seinem Beitrag Modelle verschiedener europäischer Staaten, die deutlich höhere Tarifbindungsquoten aufweisen. Er identifiziert im Wesentlichen zwei unterschiedliche Typen: zum einen Regelungsansätze zur Stärkung der Koalitionsbildung, bspw. durch das Genter System oder die Pflichtmitgliedschaft in Koalitionen, zum anderen Ansätze zur Ausweitung der Tarifwirkung, wie die Geltungserstreckung tarifvertraglicher Regelungen auf Außenseiter durch gesetzliche oder richterliche Maßnahmen oder die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen. Sodann prüft er diese Ansätze hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf das deutsche Recht. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die ausländischen Regelungsansätze nur in Teilen übertragbar sind.(ks)Reparatur der Tarifeinheit als Sache des GesetzgebersRA Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Freiburg, NZA 2017, 1423-1428Der Beitrag beruht auf dem Urteil des BVerfG zur Tarifeinheit vom 11.7.2017 (BVerfG, Urteil v. 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16). Dort hat das Gericht § 4a Abs. 2 S. 2 TVG insofern für mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar erklärt, als es an Vorkehrungen fehle, die sicherstellen, dass das Interesse der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. Zur Beseitigung dieser Beanstandungen hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt. Darüber hinaus hat es mehrere Vorgaben formuliert, die beachtet werden müssen, damit die Anwendung des Gesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Autor gibt einen Überblick über die Vorgaben des BVerfG, stellt die möglichen Reparaturmaßnahmen des Gesetzgebers dar und geht schließlich den Folgen eines Unterbleibens der Neuregelung nach.(tr)Tarifautonomie und Gesetzgeber – kommunizierende Röhren im deutschen ArbeitsrechtGregor Asshoff, Vorstand SOKA-BAU, Wiesbaden, SR 2017, 190-195Der Beitrag befasst sich mit dem Zusammenspiel von gesetzgeberischer und tarifautonomer Gestaltung. Nach Ansicht des Autors verhalten sich Gesetzgeber und Tarifautonomie zueinander wie kommunizierende Röhren. Der verfassungsmäßige Auftrag des Art. 9 Abs. 3 GG sei es, den Koalitionen den Rahmen zur Verfügung zu stellen, in welchem sie zu autonomen Lösungen gelangen können. Es sei nicht die Aufgabe der Koalitionen, Versäumnisse des Gesetzgebers auszubügeln. In diesem Zusammenhang beleuchtet der Autor zu Ehren Karl Schiewerlings die Reform der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz und die beiden in diesem Jahr verabschiedeten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetze (SokaSiG). Er stellt heraus, dass der CDU-Bundestagsabgeordnete sich der genannten Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Verantwortung bei seiner Tätigkeit im Ausschuss für Arbeit und Soziales stets bewusst gewesen sei und dementsprechend gehandelt habe.(tl)UnternehmensmitbestimmungUnternehmensmitbestimmung: Aktuelle Herausforderungen und ReformoptionenRainald Thannisch, Berlin, AuR 2017, 480-485In jüngster Zeit ist die Unternehmensmitbestimmung, also die Vertretung von AN im Aufsichtsrat, wieder stärker in den Fokus der politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Debatte gerückt. Dies nimmt der Autor zum Anlass, im Rahmen einer aktuellen Standortbestimmung die wesentlichen Herausforderungen der Mitbestimmung zu beschreiben sowie Lösungswege und Reformoptionen aus gewerkschaftlicher Sicht aufzuzeigen. Nach Ansicht des Autors ist die deutsche Unternehmensmitbestimmung sowohl politisch, als auch wissenschaftlich sehr anerkannt. Ihre Europarechtskonformität wurde jüngst durch den EuGH ausdrücklich bestätigt. Allerdings sehe sie sich durch die Praxis der antizipativen Mitbestimmungsvermeidung und durch eine zunehmende Orientierung der Corporate Governance an den Rechten der Aktionäre herausgefordert. Aus gewerkschaftlicher Sicht sei die Politik daher aufgefordert, den Stillstand der Mitbestimmungspolitik zu beenden und Mitbestimmungsgesetze an die neuen Herausforderungen anzupassen. Insbesondere seien Schlupflöcher zur Vermeidung der Mitbestimmung zu stopfen und die Mitbestimmung quantitativ und qualitativ auszubauen. Zudem sei darauf hinzuwirken, dass die EU keine weiteren Umgehungsmöglichkeiten schafft. Weiterhin gelte es, dafür Sorge zu tragen, dass die Balance zwischen den Unternehmensorganen nicht verändert wird, und die Vorstandsvergütung in Richtung einer erhöhten Nachhaltigkeit zu regulieren.(ks)

D. Entscheidungsbesprechungen„Unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch arbeitgeberseitige Überwachung“RA Bernd Weller, Frankfurt a.M., DB 2017, 2742(BAG, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 ABR 46/15)(ks)„Unverbindlichkeit einer unbilligen Weisung“RAe Dirk H. Laskawy/Peggy Lomb, Leipzig/München, DB 2017, 2743(BAG, Beschluss vom 14.6.2017 – 10 AZR 330/16 (A))(ks)„Sonn- und Feiertagszuschläge dienen der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs“RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2017, 2744(BAG, Urteil vom 24.5.2017 – 5 AZR 431/16)(ks)„Aufsichtsratswahl: Öffentliche Stimmauszählung und rechtzeitige Anfechtung der Wahl“RA Klaus Thönißen, LL.M., Essen, DB 2017, 2809(BAG, Beschluss vom 17.5.2017 – 7 ABR 22/15)(ks)„Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat vs. Zuständigkeit lokaler Betriebsrat“RA Dr. Matthias Köhler, LL.M., Berlin, DB 2017, 2810(BAG, Beschluss vom 18.7.2017 – 1 ABR 59/15)(ks)„Kein gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch im Nachwirkungszeitraum“RA Dr. Christian Arnold, LL.M., Stuttgart, DB 2017, 2811(BAG, Beschluss vom 7.6.2017 – 1 ABR 32/15)(ks)„Kein Equal Pay bei Entsendung im Gemeinschaftsbetrieb“RA Henrik Lüthge, Düsseldorf, BB 2017, 2816(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.6.2017 – 5 Sa 209/16)(ks)„Vereitelung des Anspruchs auf Arbeitszeitaufstockung gem. § 9 TzBfG möglich?“RAin Christina Kamppeter, LL.M., München, DB 2017, 2998(BAG, Urteil vom 18.7.2017 – 9 AZR 259/16)(ks)„Managerhaftung bei Unternehmenskartellbußen“RA Daniel von Brevern, LL.M., Düsseldorf, DB 2017, 2999(BAG, Urteil vom 29.6.2017 – 8 AZR 189/15)(ks)„Was ist eine „räumlich weite Entfernung“ eines Betriebsteils vom Hauptbetrieb?“RA Dr. Philipp Winter, LL.B., Berlin, DB 2017, 3000(BAG, Beschluss vom 17.5.2017 – 7 ABR 21/15)(ks)„Teamevent „Exit The Room“ stellt keine Bildungsmaßnahme nach § 98 BetrVG dar“RA Florian Marquardt, Frankfurt a. M., DB 2017, 3001(LAG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2017 – 6 TaBV 53/16)(ks)„Dynamische Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge nach Unionsrecht“Dr. Johannes Heuschmid, Frankfurt a. M., AuR 2017, 502-504(EuGH, Urteil vom 27.4.2017 – Rs. C-680/15, C-681/15)(ks)„Befristung im Schulbereich – Institutioneller Rechtsmissbrauch“RA Dr. Martin Kock, Köln/Düren, NJW 2017, 3737-3741(BAG, Urteil vom 17.5.2017 – 7 AZR 420/15)(sb)„Beitragsrechtliche Bewertung von Equal-Pay-Ansprüchen als Einmalzahlungen“Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA 2017, 1442(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017 – L 11 R 643/17)(tr)„Unbillige Weisungen künftig unverbindlich“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 722(BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16)(tr)„Zuständigkeiten des Betriebsrats im Fall der Personalgestellung“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 722-723(BAG, Beschluss vom 18.7.2017 – 1 ABR 15/16)(tr)„Ausschlussfrist des AGG mit Unionsrecht vereinbar“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 723-724(BAG, Urteil vom 18.5.2017 – 8 AZR 74/16)(tr)„EMRK begrenzt Internetüberwachung am Arbeitsplatz“RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 724(EGMR, Urteil vom 5.9.2017 – 61496/08)(tr)„Arbeitgeber sollen Aufstockungswünsche von Arbeitnehmern nicht leichtfertig übergehen“RAin Johanna Bessing, Frankfurt a.M., BB 2017, 2876(BAG, Urteil vom 18.7.2017 – 9 AZR 259/16)(tr)„Die Indizwirkung missglückter Stellenanzeigen und fehlender Inklusionsbeauftragter“RAin Kathrin Vossen, Köln, DB 2017, 2868(LAG Hamm, Urteil vom 13.6.2017 – 14 Sa 1427/16)(tr)„Gleiches Recht für alle? Eigenkündigung und Klagefrist gemäß § 4 KSchG“RA Dr. Patrik Flockenhaus, LL.M., Düsseldorf, BB 2017, 3008(BAG, Urteil vom 21.9.2017 – 2 AZR 57/17)(tl)„Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Änderungsvertrag“RAe Dirk H. Laskawy/Denise Ludwig, Leipzig/München, DB 2017, 2939(tl)„Direktionsrecht: Anordnung von (weit entfernten) Auslandsdienstreisen“RA Dr. Erik Schmid, München, DB 2017, 2938(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.9.2017 – 4 Sa 3 /17)(tl)„Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Abmahnungen“RA Nils Evermann, Hamburg, NZA-RR 2017, 640(LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.4.2017 – 7 TaBV 1/17)(tl)„Zustimmungsersetzungsverfahren bei außerordentlicher Kündigung – Bindungswirkung“Präsident des LAG Hessen a.D. Dr. Peter Bader, Frankfurt a.M., NZA-RR 2017, 646-647(LAG Hamm, Urteil vom 23.6.2017 – 13 Sa 18/17)(tl)